Nachlassakte beim Nachlassgericht einsehen
Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20
(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Das Nachlassgericht legt für jeden Erbfall eine eigene Nachlassakte an, welche wichtige Informationen zum Erbfall enthält. Ein Einblick in die Nachlassakte kann für verschiedene Beteiligte aus unterschiedlichsten Gründen von Vorteil sein. Was genau die Nachlassakte ist, welche Informationen sie enthält und unter welchen Voraussetzungen diese eingesehen werden können, erfahren Sie im Folgenden.
Was ist die Nachlassakte?
Die Nachlassakte wird vom örtlich zuständigen Nachlassgericht für jeden Erbfall angelegt. Örtlich zuständig ist gemäß § 343 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Nachlassakte enthält die Fakten, die für den Erbfall rechtserheblich sind. Dazu gehören Informationen zu den Verfahrensbeteiligten, wie den möglichen Erben, Abschriften der eröffneten letztwilligen Verfügungen (Testamente oder Erbverträge), sowie Anträge auf Erteilung eines Erbscheins mitsamt ihrer Anlagen. Die Nachlassakte enthält auch die Nachlassverzeichnisse, sowie etwaige Ausschlagungserklärungen im Hinblick auf die Erbschaft. Auch die Erbenfragebögen werden in der Nachlassakte aufbewahrt.
Kurzum enthält sie alle wichtigen Informationen, die dem Nachlassgericht über die Beteiligten, über den Nachlass und über das Verfahren vorliegen.
Wann ist es sinnvoll, die Nachlassakte einzusehen?
Das Einsehen der Nachlassakte ist insbesondere für Pflichtteilsberechtigte interessant. Für diese kann das Nachlassverzeichnis, welches die Nachlassakte enthält, hilfreich sein, um die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs bestimmen zu können. Durch das Einsehen der Nachlassakte sind diese nicht auf die Kommunikation mit den Erben angewiesen.
Auch für Vermächtnisnehmer kann ein Blick in die Nachlassakte sinnvoll sein; schließlich können diese ihr Vermächtnis nur dann geltend machen, wenn sie wissen wer als Erbe das Vermächtnis zu erfüllen hat.
Des Weiteren kann für Beteiligte eine Einsicht in die Nachlassakte von Interesse sein, wenn eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet wurde und die Beteiligten wissen wollen, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt angetreten hat.
Schließlich können auch Nachlassgläubiger davon profitieren einen Blick in die Nachlassakte zu werfen, etwa wenn Erben des Erblassers behaupten die Erbschaft ausgeschlagen zu haben und die Gläubiger dies überprüfen, oder schauen wollen, wer nächstberufener Erbe ist.
Wer darf die Nachlassakte einsehen?
Nach § 13 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Beteiligte sind insbesondere die Erben. Den Beteiligten wird nur in Ausnahmefällen die Einsicht in die Nachlassakte nicht gestattet, etwa wenn diese hochsensible oder höchstpersönliche Informationen enthält.
Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, dürfen gemäß § 13 Abs. 2 FamFG die Nachlassakte nur dann einsehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können und keine schutzwürdigen Interessen eines Dritten entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse kann bereits bei rein wirtschaftlichem Interesse, wie beispielsweise beim Interesse von Gläubigern des Erblassers, gegeben sein. Das Nachlassgericht entscheidet nach Ermessen, ob ein rechtliches Interesse zur Einsichtnahme vorliegt.
Wie kann die Einsicht in die Nachlassakte beantragt werden?
Die Einsicht in die Nachlassakte muss schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Antrag sollte die persönlichen Daten zur eigenen Person, sowie der des Erblassers enthalten. Außerdem sollte die Beziehung zum Erblasser angegeben, und gegebenenfalls das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht dargelegt, begründet und falls möglich auch belegt werden.
Herr Rechtsanwalt Fathieh unterstützt Sie mit seiner langjährigen Erfahrung im Erbrecht gerne beim Stellen eines Antrags auf Einsicht in die Nachlassakte.
Wie erfolgt die Einsicht in die Nachlassakte?
Gibt das Nachlassgericht dem Antrag auf Einsicht in die Nachlassakte statt, entscheidet es im Rahmen seines Ermessensspielraums über den Umfang der Akteneinsicht. Die Nachlassakte kann auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts eingesehen werden. Hat das Nachlassgericht die Akteneinsicht gewährt, kann man sich gemäß § 13 Abs. 3 FamFG von der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts auch Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Einem Rechtsanwalt kann die Nachlassakte gemäß § 13 Abs. 4 FamFG auch in die Geschäftsräume überlassen werden. Häufig erhalten Rechtsanwälte die Nachlassakte auch über ihr digitales Postfach.
Kontaktaufnahme zum Sekretariat der Kanzlei
Unter der Rufnummer
06221 979920
können Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch zum Sekretariat Kontakt aufnehmen.
Frau Keller und Frau Meimbresse vom Sekretariat nehmen Ihren Anruf gerne entgegen.