Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Kann ein notarielles Testament wegen Demenz des Erblassers unwirksam sein?

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Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh und Frau Rechtsanwältin Carla Körbel sind beide Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Rechtsanwalt Fathieh ist zusätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Ein notarielles Testament bietet grundsätzlich ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit. Der Notar prüft bei der Beurkundung, ob der Testierende im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments geschäftsfähig ist. Die Testierfähigkeit stellt dabei eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit dar. Dennoch ist auch ein notarielles Testament nicht automatisch unangreifbar.

Führt Demenz zwangsläufig zur Testierunfähigkeit?

Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist oftmals nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern der konkrete geistige Zustand des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Der Erblasser muss noch in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite seiner testamentarischen Anordnungen zu erfassen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und seinen Willen frei von krankheitsbedingten Einflüssen zu bilden und zu äußern. Auch ein an Demenz erkrankter Mensch kann daher noch testierfähig sein. Umgekehrt kann beispielsweise eine fortgeschrittene Demenz mit progredientem Verlauf zur Testierunfähigkeit des Erblassers führen.

Welche Rolle spielt der Notar bei der Beurteilung der Testierunfähigkeit?

Der Notar ist gemäß §§ 11, 28 BeurkG verpflichtet, sich vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu überzeugen und seine Wahrnehmungen in der Urkunde zu vermerken.

Seine Einschätzung besitzt eine erhebliche Indizwirkung, insbesondere wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat. Hat der beurkundende Notar vermerkt, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestanden, spricht dies zunächst für dessen Testierfähigkeit.

Allerdings ist der Notar kein medizinischer Sachverständiger. Seine Beurteilung kann in Zweifelsfällen die fachliche Einschätzung eines Arztes oder Sachverständigen nicht ersetzen.

Bestehen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, wird diese entweder im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage geprüft. Hierzu wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, häufig durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie.

In diesem Zusammenhang wird der beurkundende Notar regelmäßig als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vernommen.

Eine Testierunfähigkeit ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Notar angibt, der Erblasser habe seinem Eindruck nach gewusst, dass er ein Testament errichtet, und die getroffene Erbeinsetzung nachvollziehbar begründen können. Denn der Notar ist ein medizinischer Laie. Er kann keine sichere Aussage zur Testierfähigkeit treffen.

Voraussetzungen der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit setzt das Folgende voraus:

Der Erblasser muss zunächst erkennen, dass er ein Testament errichtet. Darüber hinaus muss er im maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Anordnungen zu verstehen. Schließlich muss er sich ein eigenes Urteil bilden und seinen Willen frei von krankheitsbedingten Einflüssen oder Einwirkungen Dritter bilden und äußern können.

Weitere Informationen zur Beweislast bei der Testierunfähigkeit, zu möglichen Beweisquellen und zur Bedeutung von Sachverständigengutachten finden Sie auf unserer Kanzlei-Unterseite Testierunfähigkeit beweisen.

Zum Thema Testierunfähigkeit und Demenz, also ohne Bezug zu einer notariellen Beurkundung, gibt es eine spezielle Seite der Kanzlei

Unabhängig von der Frage einer notariellen Beurkundung finden sie auf der Webseite der Kanzlei Fathieh eine gesonderte Unterseite zum Thema Testierunfähigkeit bei Demenz.

Wichtig ist zu betonen, dass der Nachweis der Testierunfähigkeit in der Praxis häufig schwierig ist. Die Testierunfähigkeit muss letztlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Bloße Zweifel reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig anwaltlichen Beistand einzuholen.

Kanzleivideo zum Thema Testierunfähigkeit beweisen vom Oktober 2025

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