Pflichtteilsentziehung: Bedeutung, Gründe und alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Pflichtteils
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Rechtsanwalt Fathieh und Frau Rechtsanwältin Carla Körbel sind jeweils beide Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Rechtsanwalt Fathieh ist zusätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Eine Pflichtteilsentziehung ist grundsätzlich in seltenen Einzelfällen möglich. In der anwaltlichen Praxis werden wir häufig mit der Frage konfrontiert, ob der Pflichtteil vollständig umgangen oder zumindest reduziert werden kann. Der folgende Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtteilsentziehung in Betracht kommt und welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, um den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren.
Pflichtteil entziehen: Diese Gründe genügen rechtlich nicht
Nicht jedes Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils. Auch eine jahrelange Kontaktlosigkeit zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser genügt nicht. Ebenso reichen bloße Meinungsverschiedenheiten sowie familiäre Enttäuschungen und Konflikte nicht aus.
Insgesamt muss es dem Erblasser aufgrund der gesetzlich abschließend vorgeschriebenen Gründe unzumutbar sein, den Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung an seinem Nachlass zukommen zu lassen. Unter anderem aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen kommt eine Pflichtteilsentziehung in der Praxis nur selten vor.
Pflichtteilsentziehung: wann ist der Entzug des Pflichtteils möglich?
Die sogenannten Pflichtteilsentziehungsgründe sind gesetzlich abschließend in § 2333 BGB geregelt. Liegt einer der gesetzlichen Entziehungsgründe vor und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, entfällt der Pflichtteilsanspruch vollständig. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall tatsächlich keinen Mindestanteil am Nachlass erhält.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt ist, liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund vor. Auch wenn die pflichtteilsberechtigte Person sich gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahestehenden Menschen eines Verbrechens strafbar gemacht hat, kann darin ein Entziehungsgrund zu sehen sein.
Auch das böswillige Verletzen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser kann ein Entziehungsgrund sein.
Entziehung muss in der letztwilligen Verfügung erklärt worden sein
Der Sachverhalt, dem die Pflichtteilsentziehung zugrunde liegt, muss dabei zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen vom Erblasser im Testament oder im Erbvertrag enthalten sein. Der Sachverhalt muss genau in der letztwilligen Verfügung beschrieben werden. Dies zu gestalten und in der Praxis nachzuweisen ist jedoch sehr schwierig. Den Erben obliegt hierbei die Beweislast.
Eine Verzeihung des Erblassers führt zum Erlöschen der Entziehung
Es sollte jedoch immer anwaltlich geprüft werden, ob der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Sofern eine solche Verzeihung vorliegt, ist eine Pflichtteilsentziehung gerade nicht mehr gegeben. Eine sorgfältige Prüfung ist hier besonders wichtig, weil eine Entziehung nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich eine Verzeihung aus dem Verhalten des Erblassers ergibt. Dies sollte immer anwaltlich geprüft werden.
Typische Fehler im Zusammenhang mit der Pflichtteilsentziehung
Eine pauschale Behauptung des Entziehungsgrundes im Testament reicht gerade nicht aus. Der Sachverhalt muss konkret beschrieben werden. In der Praxis scheitert eine Pflichtteilsentziehung überwiegend daran, dass entweder kein gesetzlich vorgesehener Grund gegeben ist oder die Anordnung im Testament zu ungenau erfolgt ist.
Pflichtteilsverzicht
Der vollständige Ausschluss des Pflichtteils kann durch einen Verzicht erfolgen. Dieser muss jedoch zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigte vereinbart werden. Hierfür ist jedoch eine notarielle Form zwingend. Meistens erfolgt zudem im Gegenzug die Zahlung einer Abfindung.
Pflichtteil reduzieren: Diese beispielhaften Möglichkeiten gibt es
Schenkungen zu Lebzeiten
Ein Beispiel für eine Reduzierung des Pflichtteils kann die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers sein. Doch hier ist Vorsicht geboten. Solche Schenkungen können im Einzelfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung tritt die volle Pflichtteilsreduzierung ein. Im Einzelnen wird hierzu auf die Kanzleiunterseite zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen verwiesen
Ausstattungen
Sogenannte Ausstattungen als Gestaltunginstrument können den Pflichtteil in bestimmten Fällen reduzieren. Bei einer Ausstattung handelt es sich um eine Zuwendung der Eltern an die Kinder beispielsweise zur Finanzierung einer Ausbildung. Auch an eine Ausstattung werden jedoch einige Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft, weshalb hier eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte
Bestimmung der Anrechnung
Hat der Pflichtteilsberechtigte schon zuvor Geschenke seitens des Erblassers erhalten, kann diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden. Hierfür muss der Erblasser die Anrechnungsbestimmung jedoch grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet haben.
Änderung der gesetzlichen Erbfolge
Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich einerseits am Wert des Nachlasses und andererseits an der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteil beträgt nämlich immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Verändert sich der gesetzliche Erbteil beispielsweise durch Heirat oder die Geburt eines weiteren Kindes des Erblassers oder durch eine Adoption, wirkt sich dies unmittelbar reduzierend auf die Höhe des Pflichtteils aus. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass eine Adoption gerade das Vorliegen eines sog. Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert. Allein die Absicht zur Reduzierung des Pflichtteils rechtfertigt eine Adoption sittlich nicht.
Stundung des Pflichtteils
Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Dies muss jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände begründet werden. Die Anforderungen an eine Stundung sind jedoch in der Praxis sehr hoch.
FAQ
Kann der Erbe die Pflichtteilsentziehung des Erblassers erklären?
Nein. Der Erblasser muss die Entziehung selbst im Testament anordnen. Nach seinem Tod ist dies seitens der Erben nicht mehr möglich.
Wer muss das Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes beweisen?
Der Erbe.
Reicht Undankbarkeit des Pflichtteilsberechtigten allein für eine Pflichtteilsentziehung aus?
Nein.
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Da Ihnen auch die vorliegende abstrakten Informationen nur einen allgemeinen Überblick verschaffen können, sollten Sie zur Klärung der Rechtslage in Ihrem konkreten Fall einen Termin zur Rechtsberatung vereinbaren.
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