Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass ein Schenker es im Nachhinein bereut einer bestimmten Person etwas geschenkt zu haben, insbesondere wenn diese nach der Schenkung ein undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker an den Tag legt. Entgegen des bekannten Sprichworts „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ hat der Gesetzgeber für solche Situationen in § 530 BGB eine Regelung zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks geschaffen. Was es mit dem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks auf sich hat und unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, erfahren Sie im Folgenden.
Was ist eine Schenkung?
Der Begriff der Schenkung meint im Alltag häufig die unentgeltliche Übereignung einer Sache. Juristisch gesehen ist die Schenkung jedoch ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher von der dinglichen Verfügung, sprich der Übereignung, unterschieden wird. Bei einer Schenkung wird also faktisch ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen, der auf die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes gerichtet ist. Die Übereignung der geschenkten Sache ist vom Schenkungsvertrag in Vollzug desselben zu unterscheiden.
Kann eine Schenkung trotz vereinbarter Gegenleistung vorliegen?
Eine vereinbarte Gegenleistung des Beschenkten schließt das Vorliegen einer Schenkung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kann eine gemischte Schenkung, eine sogenannte teilunentgeltliche Überlassung, vorliegen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Gegenleistung des Empfängers dem Wert der Leistung des Zuwendenden nur zu einem Teil entspricht, dies den Parteien bewusst ist, und sie sich über die Unentgeltlichkeit des überschießenden Teils einig sind. Auch eine solche gemischte Schenkung kann wegen groben Undanks widerrufen werden.
Wann kann eine Schenkung widerrufen werden?
Gemäß § 530 Absatz 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich wegen einer schweren Verfehlung gegen den Schenker selbst oder gegen einen seiner nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Objektiv muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschenkten vorliegen. Der BGH fordert zusätzlich, dass die Verfehlung in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Für die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen muss stets eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Das Widerrufsrecht wurde in der Praxis beispielsweise bei körperlichen Misshandlungen, schweren Beleidigungen, grundlosen Strafanzeigen, oder auch Bedrohungen des Lebens bejaht.
Vor Gericht muss derjenige, der die Schenkung widerrufen hat, das Vorliegen des groben Undanks beweisen.
Wie wird die Schenkung widerrufen?
Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung ist in § 531 BGB geregelt. Der Widerruf der Schenkung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Die Widerrufserklärung muss nach einem Urteil des BGH keine Begründung des Widerrufs enthalten. Der Widerruf ist innerhalb von einer einjährigen Frist zu erklären, welche zu laufen beginnt, wenn der Widerrufsberechtigte von den schweren Verfehlungen Kenntnis erlangt hat.
Widerrufsberechtigt ist der Schenker. Auch die Erben des Schenkers können nach dem Tod des Schenkers unter strengen Voraussetzungen widerrufsberechtigt sein. Gem. § 530 Absatz 2 BGB können die Erben des Schenkers die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet, oder am Widerruf gehindert hat.
Wann ist ein Widerruf ausgeschlossen?
Ein Widerruf kann selbst beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes in Form des groben Undanks aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein:
1. Der Schenker hat dem Beschenkten seine Verfehlung verziehen. Dieser Ausschlussgrund ist in § 532 S. 1 BGB geregelt. Die Verzeihung setzt voraus, dass der Schenker ein tatsächliches Verhalten an den Tag legt, welches zum Ausdruck bringt, dass dieser die durch das Verhalten des Beschenkten hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet.
2. Die oben genannte Jahresfrist seit Kenntniserlangung von der schweren Verfehlung ist verstrichen. (§ 532 S. 1 BGB) Zu beachten ist, dass für jede schwere Verfehlung des Beschenkten eine gesonderte Frist läuft.
3. Das Widerrufsrecht erlischt nach § 532 S. 2 BGB mit dem Tod des Beschenkten. Ein Widerruf kann folglich nicht gegenüber den Erben des Beschenkten erfolgen.
4. So genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht dem Widerrufsrecht. Eine Schenkung entspricht einer sittlichen Pflicht, wenn die Zuwendung geradezu sittlich geboten ist. Unter einer Anstandsschenkung werden Zuwendungen verstanden, die nach der Anschauung des täglichen Lebens nicht unterbleiben könnten, ohne dass der Schenker an sozialem Ansehen verlieren würde. Hierunter können etwa Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke fallen.
5. Ein Widerruf kann auch dann nicht erfolgen, wenn der Schenker ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat. Gemäß § 533 BGB kann der Schenker aber erst auf sein Widerrufsrecht verzichten, nachdem der grobe Undank ihm bekannt geworden ist.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Wenn die Voraussetzungen des groben Undanks vorliegen und die Schenkung durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten wirksam widerrufen wurde, kann gemäß § 531 Absatz 2 die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung gefordert werden.
Rechtliche Beratung
Sollten Sie mit dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks konfrontiert sein, oder einen Widerruf beabsichtigen, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie hinsichtlich Ihrer individuellen Situation und der empfehlenswerten Vorgehensweise beraten. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie gerne rund um den Widerruf einer Schenkung, sowie in anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten.
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