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Unvollständiges Nachlassverzeichnis: Was Pflichtteilsberechtigte tun können

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Rechtsanwalt Fathieh und Frau Rechtsanwältin Carla Körbel sind jeweils beide Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Rechtsanwalt Fathieh ist zusätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Für Pflichtteilsberechtigte kann ein unvollständiges Nachlassverzeichnis erhebliche finanzielle Folgen haben. Denn werden Vermögenswerte oder Schenkungen nicht oder nicht vollständig angegeben, kann sich dies auf die Höhe des Pflichtteils- oder des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auswirken.

Ihre Rechte bei einem unvollständigen Nachlassverzeichnis

Fehlen ganze Vermögensgruppen im Nachlassverzeichnis, kann der Pflichtteilsberechtigte weiterhin Auskunft verlangen. Das Nachlassverzeichnis ist dann noch nicht vollständig erstellt.

Bestehen dagegen nur Zweifel an der Richtigkeit oder Sorgfalt einzelner Angaben, kommt häufig die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Der Erbe muss dann versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande war.

Zusätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Dabei muss ein Notar den Nachlass eigenständig ermitteln. Er darf sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen.

Wann ist ein Nachlassverzeichnis unvollständig?

Ein Nachlassverzeichnis ist unvollständig, wenn einzelne Nachlasspositionen oder ganze Vermögensgruppen nicht angegeben werden.

Fehlen beispielsweise Angaben zu Schenkungen des Erblassers, ist das Nachlassverzeichnis lückenhaft. Gleiches gilt, wenn Angaben zu Immobilienvermögen, Bankkonten, Wertpapieren oder Nachlassverbindlichkeiten fehlen.

Gerade Schenkungen können für Pflichtteilsberechtigte von erheblicher Bedeutung sein. Denn so können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

In den oben genannten Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte weiterhin Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ergibt sich aus § 2314 BGB.

Wann besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ergänzung?

Nicht jeder Fehler im Nachlassverzeichnis führt automatisch dazu, dass der Erbe ein neues oder ergänztes Nachlassverzeichnis erstellen muss.

Ein Nachlassverzeichnis gilt grundsätzlich nicht allein deshalb als unvollständig, weil einzelne Angaben im Detail zweifelhaft oder ungenau sind. Bestehen lediglich Zweifel an der Richtigkeit oder Sorgfalt der Angaben, kommt häufig nicht die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses, sondern die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht.

Das bedeutet: Der Erbe muss versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande war.

Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung kann der Pflichtteilsberechtigte nicht ohne Weiteres verlangen. Nach § 260 Abs. 2 BGB muss ein Grund zu der Annahme bestehen, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.

Ein solcher Verdacht kann beispielsweise bestehen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten konkrete Vermögenswerte bekannt sind, die im Nachlassverzeichnis nicht auftauchen, oder wenn der Erbe mehrfach widersprüchliche Angaben macht. Auch zu diesem Thema eidestattliche Versicherung und Nachlassverzeichnis gibt es eine Kanzleiunterseite. .

Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Eine falsche Versicherung an Eides Statt kann strafrechtliche Folgen haben. Nach § 156 StGB stellt dies ein Straftatbestand dar. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Welche Rechte haben Pflichtteilsberechtigte?

Pflichtteilsberechtigte müssen grundsätzlich ein unvollständiges oder zweifelhaftes Nachlassverzeichnis nicht hinnehmen. Je nach Fall kommen verschiedene Rechte in Betracht:

Notarielles Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 I 3 BGB die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Notar ist als unabhängige Amtsperson verpflichtet, den Nachlass eigenständig zu ermitteln und die Angaben des Erben zu überprüfen.

Er darf sich dabei nicht allein auf die Auskünfte des Erben verlassen, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen. Hierzu kann beispielsweise gehören, Bankunterlagen anzufordern, Grundbuchauszüge einzusehen oder sonstige naheliegende Ermittlungen zum Nachlassbestand vorzunehmen.

Ob ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden sollte, sollte im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung geklärt werden. Denn die Kosten eines solchen notariellen Nachlassverzeichnisses werden vom Nachlass getragen. Das ergibt sich aus § 2314 II BGB.

Das bedeutet zugleich, dass sich durch die Kosten auch der für den Pflichtteil maßgebliche Nachlasswert verringern kann. Zudem kann die Erstellung eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses mehrere Monate dauern. In komplexen Fällen ist auch ein deutlich längerer Zeitraum möglich.

Die Entscheidung, ob ein notarielles Nachlassverzeichnis eingeholt werden soll, sollte daher sorgfältig geprüft und überlegt werden.

Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte ist nach § 2314 I 2 BGB berechtigt, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Wichtig ist jedoch: Es handelt sich um ein Anwesenheits- beziehungsweise Zuziehungsrecht. Aus § 2314 BGB folgt grundsätzlich kein eigenes Mitwirkungsrecht des Pflichtteilsberechtigten.

FAQ

Wann liegt eine Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses vor?

Ein Nachlassverzeichnis ist unvollständig, wenn zum Beispiel ganze Vermögensgruppen fehlen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Konten, Immobilien oder Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall nicht angegeben werden.

Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?

Ja. Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 I 3 BGB verlangen, dass der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt.

Was bringt ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann eine höhere Gewähr für Vollständigkeit bieten, weil der Notar eigene Ermittlungen durchführen muss.

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