Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Vorsorgevollmacht missbraucht - was Vollmachtgeber und Erben wissen sollten

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Rechtsanwalt Fathieh und Frau Rechtsanwältin Carla Körbel sind jeweils beide Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Rechtsanwalt Fathieh ist zusätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Zunehmend werden ausgestellte Vollmachten in der Praxis von Bevollmächtigten missbraucht. Einer der häufigsten Fälle ist, dass hohe Geldbeträge für eigennützige Zwecke des Bevollmächtigten abgehoben werden.

Vorsorgevollmacht - was bedeutet das?

Durch eine Vorsorgevollmacht werden dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse eingeräumt, beispielsweise in rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten. Sinn einer Vorsorgevollmacht kann sein, dass eine vertraute Person die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regelt, wenn dieser nicht mehr imstande ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. So kann beispielsweise die Anordnung einer Betreuung verhindert werden und eine zügige Handlung im Bedarfsfall sichergestellt werden.

Einordnung als Auftragsverhältnis

In den meisten Fällen begründet die Erteilung der Vorsorgevollmacht ein Auftragsverhältnis. Das bedeutet, dass in diesem Fall zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ein Vertragsverhältnis zustande kommt, weil zwischen beiden eine rechtlich bindende Vereinbarung begründet wurde. Die Einordnung als Auftragsverhältnis hat zur Folge, dass Sorgfaltspflichten einzuhalten sind und der Bevollmächtigte auch für leichte Fahrlässigkeit haften kann.

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Je nach Vereinbarung und Umfang der erteilten Vollmacht kann in der Erteilung einer Vollmacht auch nur ein Gefälligkeitsverhältnis zu sehen sein. Ein solches liegt vor, wenn nicht mit einem Rechtsbindungswillen gehandelt wird. Wenn zwischen den Beteiligten lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, hat dies zur Folge, dass der Bevollmächtigte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

Ehegattenvollmacht

Aufgrund des besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Ehegatten wird in der Regel in der Erteilung einer Ehegattenvollmacht kein Auftragsverhältnis gesehen, sondern vielmehr eine Gefälligkeit.

In solchen Fällen immer anwaltliche Erstberatung einholen

Die Abgrenzung zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis hängt auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Daher sollte in solchen Fällen immer eine anwaltliche Erstberatung erfolgen.

Folge der Einordnung als Auftragsverhältnis

Durch das Auftragsverhältnis entstehen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Bevollmächtigten. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung , wodurch der Auftraggeber theoretisch jederzeit Auskunft über die vom Bevollmächtigten im Rahmen der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte einfordern könnte.

Nach dem Tod des Auftraggebers gehen diese Ansprüche auf dessen Erbenüber und können von jedem Miterben geltend gemacht werden.

Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis

Bei der Vollmacht ist zudem zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Das Innenverhältnis ist das Grundgeschäft und beschreibt das rechtliche Dürfen des Bevollmächtigten. Dabei kommt es darauf an, wie dieser seine Vollmacht nutzen darf.

Das Außenverhältnis beschreibt das rechtliche Können des Bevollmächtigten gegenüber Dritten und umfasst damit alle Handlungen, die der Bevollmächtigte theoretisch tätigen könnte.

Beispiel:

Geschäftsführer G beauftragt seinen Mitarbeiter M Bleistifte im Wert von bis zu 100 € zu kaufen (Innenverhältnis). Mitarbeiter M geht jedoch in den Schreibwarenhandel und kauft bei Verkäufer V Bleistifte im Wert von 200 € (Außenverhältnis).

Wann liegt nun ein Missbrauch der Vollmacht vor?

Ein Missbrauch der Vollmacht liegt dann vor, wenn der Bevollmächtigte zwar wirksam im Außenverhältnis handelt, jedoch die Grenzen im Innenverhältnis überschreitet. Intern war oder wurde die entsprechende getätigte Handlung also untersagt.

Es sollte in solchen Fällen immer anwaltlich geprüft werden, ob tatsächlich ein Missbrauch oder eine bloße Überschreitung der Vollmacht vorliegt.

Folgen des Missbrauchs der Vollmacht

Auch bei den Auswirkungen des Missbrauchs einer Vollmacht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Auswirkung auf das getätigte Rechtsgeschäft

Grundsätzlich sind die getätigten Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten trotz Vollmachtsmissbrauch wirksam. Der primäre Hintergrund ist, dass Dritte, gegenüber denen der Bevollmächtigte gehandelt hat, nichts von der Begrenzung im Innenverhältnis wissen. Sie genießen insofern Vertrauensschutz und dürfen sich grundsätzlich auf die Wirksamkeit einer Vollmacht verlassen.

Ausnahme vom Vertrauensschutz

Sofern Dritte beispielsweise Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch haben, kann dies die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte und der Dritte kollusiv zusammenwirken. In diesen Fällen greift der Vertrauensschutz gerade nicht.

Auswirkung des Missbrauchs auf das Innenverhältnis

Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem können Ersatzansprüche und die Herausgabe erlangter Vorteile in Betracht kommen, wenn die Vollmacht missbraucht worden ist.

Strafrechtliche Konsequenzen

Der Missbrauch einer Bankvollmacht kann den Straftatbestand der Untreue begründen. Hier sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Was kann man tun, um einen Missbrauch einer Vollmacht zu verhindern?

Prüfen Sie im Vorfeld aufmerksam, wem Sie eine Vollmacht ausstellen.

Bereits im Vorfeld können bei der Gestaltung einer Vollmacht Vorkehrungen getroffen werden, um einen Missbrauch zu verhindern. Auch hier empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Erstberatung .

Regeln Sie das Innenverhältnis präzise, um die internen Grenzen der Vollmacht klar zu definieren.

Befreien Sie den Bevollmächtigten nur nach gründlicher Überlegung von dem Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) .

Eine Vertretung und Beratung ist, wenn Sie sich als Opfer eines erfolgten Missbrauches einer Vorsorgevollmacht sehen überregional – insbesondere auch in Mannheim und der Metropolregion Rhein-Neckar möglich. Die Kanzlei ist bundesweit tätig .

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