Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Eidesstattliche Versicherung über das Nachlassverzeichnis

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Besitzt der Pflichtteilberechtigte gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft einen Pflichtteilsanspruch, braucht er Informationen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers, um seinen Anspruch beziffern und letztlich realisieren zu können. Daher hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 BGB).

Nachlassverzeichnis

Die Vermögensverhältnisse des Erblassers werden in dem sog. Nachlassverzeichnis notiert. Dieses beinhaltet eine Auflistung aller Vermögenswerte, die in das Erbe miteinfließen, inklusive der Verfügungen des Erblassers und sonstiger Umstände, welche sich auf das Erbe auswirken.

Dabei gibt es zwei Arten von Nachlassverzeichnissen:

Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Besteht der Verdacht, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Nachlassbestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB). Dies ist auch dann möglich, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wurde. Die Versicherung bezieht sich dann auf die Angaben des Erben, die der Notar in das Nachlassverzeichnis eingetragen hat.

Voraussetzung

Damit der Pflichtteilsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung des Erben verlangen kann, muss der Erbe das Nachlassverzeichnis ohne die erforderliche Sorgfalt erstellt haben. Es muss ein belastbarer Verdacht der mangelnden Sorgfalt vorliegen, welcher sich auf Tatsachen stützt und nicht bloß auf Vermutungen beruht.

Ein belastbarer Verdacht kann sich beispielsweise auf das Nachlassverzeichnis stützten, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von bestimmten Vermögenswerten hat, die nicht im Verzeichnis aufgelistet sind. Ferner kann eine eidesstattliche Versicherung auch aufgrund des Verhaltens des Erben gefordert werden, wenn dieser sich zum Beispiel weigert, Auskunft zu erteilen oder das Verzeichnis wiederholt nachbessert.

Eidesstattliche Versicherung und ihre Konsequenzen

Eine eidesstattliche Versicherung kann gravierende Konsequenzen haben. Wer entgegen seiner Versicherung wissentlich Angaben zurückbehalten oder wahrheitswidrige Angaben abgegeben hat, macht sich gemäß § 156 StGB strafbar. Das Strafmaß beträgt eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch wenn eine falsche Angabe fahrlässig erfolgt, ist dies strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bestraft werden (§ 161 Abs. 1 StGB).

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Wenn Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils brauchen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh gerne zur Seite. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Erbrecht.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei ist für Sie vom montags bis freitags an Werktagen jeweils von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr für Sie unter der Rufnummer 06221 / 97 99 20 telefonisch erreichbar.

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