Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Unternehmensstiftung gründen

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Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät Rechtsanwalt Fathieh professionell und kompetent bei Rechtsfragen im Hinblick auf Stiftungen.

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Der Zweck einer Unternehmensstiftung ist der Erhalt eines Unternehmens und die Verwendung der Gewinne zugunsten des Zwecks der Stiftung. Dabei werden unternehmerische Entscheidungen von deren Organen getroffen.

Eine Unternehmensstiftung ist keine eigenständige Form, sondern verbindet unter anderem auch Elemente des Gesellschaftsrechts.

Gestaltungsmöglichkeit der Unternehmensnachfolge

Eine Unternehmensstiftung ist eine Möglichkeit der Planung der Unternehmensnachfolge und kann eingesetzt werden, um die langfristige Existenz eines Familienunternehmens in der Hand der Familie abzusichern. Dadurch kann die Nachfolge unabhängig von den familiären Umständen geplant werden, und es kann einer Zerschlagung oder einem Verkauf vorgebeugt werden.

Für Familienunternehmer ist die Gründung einer Unternehmensstiftung daher oftmals eine sehr interessante Gestaltungsmöglichkeit. Jedoch solllte vor der Gründung immer und ohne jede Ausnahme eine anwaltliche Rechtsberatung stattfinden.

Aus steuerlichen Gründen kann bei größeren Unternehmen eine Unternehmensnachfolge in Form einer sogenannten Doppelstiftung sinnvoll sein. Eine solche stellt eine Kombination aus Familienstiftung und der gemeinnützigen Variante dar.

Formen

Unternehmensstiftungen können in Form der Unternehmensträger- oder als Beteiligungsträgervariante auftreten.

Unternehmensträgervariante

Bei dieser Variante werden die unternehmerischen Tätigkeiten durch die Stiftung selbst ausgeübt. Diese ist dann die Rechtsform des Unternehmens.

Da sie keine Gesellschafter oder Mitglieder hat, unterliegt sie der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese prüft jährlich, ob die Unternehmenstätigkeit mit dem Stiftungszweck vereinbar ist. Außerdem muss die Behörde bei wichtigen Entscheidungen wie beispielsweise der Umstrukturierung des Vermögens mit einbezogen werden. Letztendlich hat die Behörde also die Aufsicht über das Unternehmen. Dadurch werden Entscheidungsabläufe verzögert und die Entscheidungsfreiheit der im Unternehmen Tätigen beschränkt.

Daher werden kaum noch Unternehmen ausschließlich von einer Stiftung getragen.

Beteiligungsträgervariante

Bei diese Variante hält die Stiftung nur Anteile an einem in einer anderen Rechtsform organisierten Unternehmen. In Abgrenzung zu einer reinen Vermögensanlage hält eine Beteiligungsträgerstiftung die zumindest mehrheitlichen Anteile und damit die Kontrolle über ein Unternehmen. Dadurch können die Stiftungsorgane wesentliche Entscheidungen treffen. Bei einer GmbH können die Stiftungsorgane den Geschäftsführern direkte Weisungen erteilen.

Auch wenn die Stiftung sämtliche Anteile am Unternehmen übernimmt, ist es empfehlenswert, die Geschäftsführung und die Stiftungsorgane zu trennen. So kann eine gegenseitige Kontrolle stattfinden.

Was bei der Errichtung zu beachten ist

Bei der Gründung sind die allgemeinen Vorgaben zur Stiftungsgründung zu beachten. Informationen finden Sie hierzu auf der Seite zum Thema Stiftung und Erbrecht.

Demnach setzt die Errichtung die Anerkennung der zuständigen Behörde und ein Stiftungsgeschäft voraus. Teil dessen ist die Satzung. Bei der Formulierung dieser sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht zu restriktiv formuliert wird, da das spätere Handeln am Stiftungszweck ausgerichtet sein muss. Ein zu enger Zweck könnte wirtschaftlichen und personellen Veränderungen im Weg stehen.

Der Stifter kann das Unternehmen direkt bei der Gründung, also dem Stiftungsgeschäft, auf die Stiftung übertragen, oder zunächst diese zunächst errichten und dann die Übertragung vornehmen.

Anwaltliche Beratung entscheidend

Bei der Gründung ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich, um sicher zu stellen, dass die Unternehmensstiftung ausreichend Freiräume für die wirtschaftliche Betätigung Ihres Unternehmens bietet und diese zeitgleich dem von Ihnen angestrebten Zweck verpflichtet ist.

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