Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Was tun im Erbfall? - Rechtsanwalt Fathieh erklärt

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Wenn jemand stirbt, müssen neben der Organisation der Beerdigung zahlreiche juristische Folgen bedacht und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden. Mit dem Erbfall geht nicht nur das Vermögen des Erblassers auf die Erben über; die Erben treten außerdem an seiner Stelle in sämtliche Verträge ein. Was im Erbfall zu tun ist, erklärt Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Rechtsanwalt Fathieh

Die wichtigsten Fristen im Überblick

spätestens am Werktag nach TodeseintrittTodesfall beim Standesamt anzeigen
Innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach Todeseintritt (je nach Versicherungsbedingungen)Benachrichtigung von Unfall-, Lebens- und Sterbeversicherung
Spätestens am 3. Werktag nach TodeseintrittSterbeurkunde beantragen
Innerhalb von 3 Monaten nach TodeseintrittFinanzamt informieren

Beerdigung und Beantragung der Sterbeurkunde

Der Tod eines Menschen muss von einem Arzt festgestellt werden. Dieser, bzw. das Krankenhaus, stellen dann den Totenschein aus.

Spätestens am Werktag nach dem Todeseintritt muss der Todesfall bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, angezeigt werden.

Bei diesem ist auch, spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall, die Sterbeurkunde zu beantragen. Dazu müssen Sie den Totenschein, den Personalausweis des Verstorbenen und das Familienstammbuch vorlegen. Die Sterbeurkunde ist ein wichtiges Dokument, um beispielsweise gegenüber Versicherungen oder Behörden den Tod des Erblassers beweisen zu können. Folglich ist es empfehlenswert, mehrere Ausfertigungen zu beantragen.

Die Bestattung ist von der engsten Familie zu organisieren, wobei unerheblich ist, ob die Familienmitglieder auch Erben sind. Die Beerdigungskosten werden aus dem Nachlassvermögen bezahlt, sodass Familienmitglieder, die keine Erben sind, Ersatz der Kosten von den Erben verlangen können.

Wenn ein Bestattungsinstitut beauftragt wird, erledigt dieses häufig einen Teil der Formalitäten, wie die Beantragung der Sterbeurkunde oder auch die Benachrichtigung von Renten- und Krankenversicherung.

Schnellstmöglich: Benachrichtigung von Versicherungen

Unfall- Lebens- und Sterbeversicherungen sollten Sie so bald wie möglich nach dem Todesfall informieren. Da bei diesen mit dem Tod der Versicherungsfall eintritt, möchten diese die Todesursache gegebenenfalls selbst überprüfen. Je nach den Versicherungsbedingungen muss der Todesfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber nach 72 Stunden angezeigt werden.

Wenn der Verstorbene im Todeszeitpunkt Arbeitnehmer war, informiert der Arbeitgeber Krankenkasse und Rentenversicherung über den Tod. Ansonsten müssen die Angehörigen dieses tun.

Überprüfung und Beendigung von Vertragsverhältnissen

Da die Erben, wie bereits erwähnt, in alle Verträge des Erblassers eintreten (z.B. auch in Zeitungsabonnements), sollten diese sämtliche Unterlagen sichten und alle Vertragspartner über den Todesfall informieren. Häufig besteht dann ein Kündigungsrecht.

Versicherungsverträge beenden

Das gilt auch für die oben nicht genannten Versicherungen, wie für Hausrat, KFZ oder Haftpflicht. Wenn die Erben, wie möglicherweise der Ehegatte, nicht der neue Versicherungsnehmer bleiben wollen, sollten die Versicherungen gekündigt werden. Teilweise enden sie nach dem Tod des Versicherten auch automatisch.

Mietvertrag beenden

Wenn der Verstorbene gemeinsam mit anderen Personen Mieter war, wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden fortgesetzt. Dieses Mietverhältnis kann außerordentlich, also unabhängig von vertraglichen Regelungen, innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis vom Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Hat der Verstorbene als alleiniger Mieter dauerhaft gemeinsam mit anderen Personen in einem Haushalt gelebt, treten die Mitbewohner, also beispielsweise Familienangehörige, in den Mietvertrag ein. Wenn letztere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters gegenüber dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 BGB).

Wenn der Verstorbene ein alleinlebender Mieter war, oder kein anderer Mitbewohner in das Mietverhältnis eintritt, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgeführt (§ 564 BGB). In diesem Fall können sowohl die Erben als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, also nach der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss die jeweilige Partei allerdings innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters sowie der Tatsache, dass niemand anderes in das Mietverhältnis eintritt, erklären.

Bankvollmachten gegebenenfalls widerrufen

Vollmachten erlöschen nicht automatisch mit dem Tod des Ausstellers. Wenn der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht über ein Konto erteilt hat, darf die Bank auch nach dem Erbfall (= Todesfall) noch bei Vorlage der Vollmachtsurkunde Geld auszahlen. Dieser darf das Geld allerdings nicht verwenden, da es Teil des Nachlasses ist. Die Erben können Bankvollmachten gegenüber Nicht-Erben widerrufen, wobei die Vollmachtsurkunde an die Erben zurückgegeben werden muss.

Wenn Erben unsicher sind, ob sie sämtliche Konten des Erblassers gefunden haben, sollten sie die einzelnen Bankenverbände kontaktieren, da es kein zentrales Kontenregister gibt.

Letztwillige Verfügungen beim Nachlassgericht vorlegen

Wer im Besitz einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments oder Erbvertrags, ist, muss dieses beim Nachlassgericht vorlegen. Das gilt auch, wenn man eine solche in den Unterlagen des Verstorbenen findet. Legt man eine letztwillige Verfügung nicht vor, kann man sich wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) strafbar machen, wobei die Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist.

Auch wenn fraglich ist, ob es sich bei einem Schriftstück um ein Testament handelt, ist dieses abzugeben. Letztwillige Verfügungen sollten persönlich abgegeben werden, da der Einsender haftet, wenn es auf dem Postweg verloren geht.

Werden die letztwilligen Verfügungen des Erblassers beim Nachlassgericht verwahrt, müssen die Erben nicht aktiv werden. In dieser besonderen amtlichen Verwahrung befinden sich notarielle Testamente und gegebenenfalls vom Erblasser hinterlegte eigenhändige Testamente.

Nachlassverzeichnis erstellen

Um einen Überblick über das Erbe zu erhalten, sollten Erben ein Nachlassverzeichnis erstellen. In einem solchen werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers aufgelistet.

Ein Nachlassverzeichnis erleichtert die Entscheidung im Hinblick auf eine mögliche Erbausschlagung, ermöglicht aber auch eine korrekte Berechnung von Erbteilen und dient der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen. Im Rahmen der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen können Pflichtteilsberechtigte, also enterbte nahe Angehörige des Erblassers, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses einklagen, sodass den Erben eine Frist gesetzt wird.

Finanzamt informieren

Die Erben müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt informieren. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein Testament von einem Notar oder Gericht eröffnet wurde und der Nachlass keine Immobilien, Auslands- oder Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften enthält.

Wer erbt was, bzw. wer ist überhaupt Erbe?

Im vorigen Abschnitt war immer wieder von den Erben die Rede. Wer tatsächlich Erbe ist, ist häufig allerdings nicht unmittelbar nach dem Erbfall klar.

Wonach richtet sich, wer Erbe wird?

Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, richtet sich danach, wer Erbe wird.

Dem Erblasser steht es frei, auch nahe Angehörige zu enterben. Diese haben dann lediglich einen Pflichtteilsanspruch und werden keine Erben. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Detaillierte Informationen rund um den Pflichtteilsanspruch finden Sie unter den Links im linken Seitenbereich.

Sofern es keine letztwillige Verfügung gibt, wird anhand der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird. Danach erben enge Angehörige des Erblassers. Lebensgefährten, die mit dem Erblasser weder verheiratet, noch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert waren, erben bei gesetzlicher Erbfolge nicht.

Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das ist unabhängig davon, ob es eine letztwillige Verfügung gibt oder nicht. In der Erbengemeinschaft gehört alles allen. Es halten also alle Rechte an jedem Gegenstand. Daraus folgt, dass für viele Maßnahmen, die den Nachlass betreffen, die Zustimmung aller Erben notwendig ist.

Nachweis der Erbenstellung

Gegenüber Banken und Behörden müssen Sie häufig nachweisen können, dass Sie Erbe sind.

Dazu reicht in der Regel die Vorlage eines notariellen Testaments aus. Ein handschriftliches Testament ist nur ausreichend, wenn es sich um eine beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk handelt. Mit Erbverträgen können Sie Ihre Erbenstellung beweisen, wenn Sie diesen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vorlegen.

Wenn sie kein solches Dokument vorweisen können oder diese ausnahmsweise nicht ausreichen, müssen Sie einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung beweisen zu können.

Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert

Damit potentielle Erben im Erbfall nichts Wichtiges vergessen, ist eine rechtsanwaltliche Beratung empfehlenswert. Häufig kommt es zwischen den Hinterbliebenen zu einem Erbstreit. Insbesondere eine Erbengemeinschaft bietet hohes Konfliktpotential. Um eine Eskalation zu vermeiden und damit unnötige und kostenträchtige Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte bereits frühzeitig ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr telefonisch erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart mit Ihnen gerne einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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