Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die gesetzliche Erbfolge

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, nur ein ungültiges Testament vorliegt, oder per Testament die gesetzliche Erbfolge angeordnet wurde. Bei der gesetzlichen Erbfolge hängt der Erbanteil des Einzelnen von der konkreten Familienkonstellation ab.

Angeheirateten wie Schwägern oder Schwiegereltern des Erblassers steht kein gesetzlicher Erbteil zu.

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge.

Erben erster Ordnung – Abkömmlinge des Erblassers

Nach § 1924 IV BGB erben Kinder des Erblassers bei der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen.

Gemäß dem Repräsentationsprinzip erben die Enkel des Verstorbenen solange nichts, wie ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil noch lebt. Dieses Prinzip gilt auch im Rahmen von Erbschaften zweiter und dritter Ordnung.

Die Enkel des Erblassers erben, wenn ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil bereits verstorben ist. Nach diesem Eintrittsprinzip müssen sich die Enkel den Anteil am Erbe teilen, der ihrem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Wenn der Enkel des Erblassers bereits verstorben ist, teilen sich folglich dessen Kinder den Anteil, der ihrem Elternteil zustand.

Das wird Erben nach Stämmen genannt und gilt nur, wenn auf der ersten Ebene geerbt wird.

Erben der zweiten oder dritten Ordnung

Falls der Verstorbene keine Kinder hat, oder diese vorverstorben sind, ohne eigene Nachkommen zu hinterlassen, hat der Erblasser keine Abkömmlinge. Dann erben die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung.

Zu dieser Ebene gehören die Eltern des Verstorbenen und ihre Abkömmlinge. Falls niemand der Verwandten dieser Ordnung mehr lebt, erben die gesetzlichen Erben dritter Ordnung. Dazu gehören die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, welche die Onkel und Tanten des Erblassers sind.

Wer auf zweiter oder dritter Ebene erbt, wird mittels sogenannter Linien ermittelt. Jeder (Groß-) Elternteil bildet gemeinsam mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Falls ein Teil der Eltern bzw. Großeltern bereits vor dem Erblasser verstorben ist, wird dessen Erbteil auf seine Abkömmlinge aufgeteilt.

Der gesetzliche Erbteil von Ehegatten

In der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte eine Sonderstellung ein.

Welcher gesetzliche Erbteil dem Ehegatten des Verstorbenen zusteht, ist über erb- und familienrechtliche Normen zu ermitteln.

Wenn neben dem Ehegatten die Kinder des Erblassers, also die Erben erster Ordnung erben, erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses. Wenn in der zweiten oder dritten Ordnung geerbt wird, erhöht sich der Anteil des Ehegatten grundsätzlich auf die Hälfte des Nachlasses.

Dieser Anteil erhöht sich je nach Wahl des Güterstandes.

Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Standardfall der Zugewinngemeinschaft leben, also nichts Abweichendes per Ehevertrag geregelt haben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4. Dazu kommen Ansprüche auf Zugewinnausgleich.

Wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen und der Verstorbene diese beantragt oder ihr zugestimmt hat, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Den Ehegatten sind eingetragene Lebenspartner im Wesentlichen gleichgestellt (§ 10 LPartG).

Erbteil adoptierter Kinder oder Erwachsener

Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Verwandtschaft. Adoptierte Kinder treten ein in die Rechtsstellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten, bzw. eines Kindes desjenigen, der es adoptiert (§ 1754 BGB). Somit gehört ein vom Erblasser adoptiertes Kind zu den Erben erster Ordnung.

Eine weitere Wirkung der Adoption ist, dass alle Rechte und Pflichten des Kindes gegenüber bisherigen (leiblichen) Verwandten erlöschen. Folglich wird das Kind beim Tod seiner leiblichen Eltern kein Erbe. Wenn das adoptierte Kind vor seinen Adoptiveltern verstirbt, erben diese.

Anderes gilt bei einer Erwachsenenadoption: Gemäß § 1770 II BGB erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Erwachsenen zu seinen leiblichen Eltern nicht. Folglich kann der adoptierte Erwachsene von seinen alten und neuen Eltern erben. Der Adoptierte erbt allerdings nicht nach der gesetzlichen Erbfolge von Verwandten der Adoptiveltern.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge führt oft zu eigentlich nicht gewünschten Ergebnissen.

Häufig werden die Folgen dieser für Laien sehr komplexen Regelungen auch nicht erfasst.

Beispielsweise wird häufig angenommen, dass bei kinderlosen Ehepaaren in Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Allerdings steht diesem nach § 1931 I BGB die Hälfte des Nachlasses zu, bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf ¾. Den Rest erben die Eltern des Erblassers (gesetzliche Erben 2. Ordnung).

Da nach der gesetzlichen Erbfolge in der Regel mehrere Personen Erben werden, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass ihm sein Anteil ausgezahlt wird. Schon dadurch besteht ein hohes Konfliktpotential.

Um selbst interessengerecht entscheiden zu können, sollten Sie sich anwaltlich bei der Erstellung eines Testaments beraten lassen.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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