Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testierunfähigkeit beweisen

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Insbesondere bei kurz vor dem Tod erstellten Testamenten stellt sich häufig die Frage, ob der Verstorbene testierfähig war. Ist das nicht der Fall, kann das Testament angefochten werden. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird das Testament ungültig, und das eventuell vorher erstellte Testament findet Anwendung. Gab es ein solches nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Beweislage über die Frage der Testierunfähigkeit.

Testierunfähigkeit

Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig. Diese Fähigkeit kann allerdings ausnahmsweise entfallen.

Nach § 2229 Absatz IV BGB ist testierunfähig, wer nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und sein Handeln an die Erkenntnis dieser Bedeutung anzupassen. Dieses muss auf einer Bewusstseinsstörung oder sonstiger, auch krankhafter Einschränkung der Geistestätigkeit beruhen.

Der Testierende muss folglich wissen und auch verstehen, was er durch sein Testament anordnet.

Testierunfähigkeit liegt also vor, wenn der Erblasser (der Verstorbene) nicht in der Lage war, sich ein eigenes, von krankhaften Eindrücken freies Urteil zu bilden und danach frei von Einflüssen interessierter Dritter zu handeln.

Dabei besteht Testierfähigkeit, wenn der Testierende zwar geistig krank ist, die Testamentserstellung davon aber unbeeinflusst ist. Beispielsweise bei Demenzerkrankungen reicht zur Feststellung von Testierunfähigkeit also nicht der reine Krankheitsbefund aus, sondern es muss auch festgestellt werden, dass die Krankheit Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit hatte (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2018 (2 W 63/17) Rn. 30). Weitere Informationen finden Sie auf einer Unterseite der Kanzlei zum Thema „Testierunfähigkeit und Demenz“.

Beweislast

Das Gericht muss von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgehen, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Es müssen also diejenigen, die von der fehlenden Testierfähigkeit ausgehen, den Beweis dazu erbringen.

Wenn der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag verfasst hat, besteht für die Gerichte die Vermutung, dass der Erblasser bei der Erstellung dieser Dokumente testierfähig war.

Einholung eines Sachverständigengutachtens

Grundsätzlich muss das Gericht einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen, in dem die Frage der Testierfähigkeit bewertet wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligten genug Anknüpfungstatsachen für das Gutachten vorlegen, sodass das Gericht davon ausgehen kann, dass auf der Tatsachenbasis sichere Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit möglich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019, I-10 w 143/17). Die Gerichte folgen bei ihrer Entscheidung überwiegend der Einschätzung des Sachverständigen.

Mögliche Beweisquellen

Um Testierunfähigkeit zu beweisen, bzw. dem Gericht und damit auch dem Gutachter Anknüpfungstatsachen zu bieten, sollten möglichst umfangreiche Erkenntnisquellen zum geistigen Zustand und dem Verhalten des Verstorbenen im Zeitpunkt der Testamentserstellung gesammelt werden. Dabei sollte der Fokus auf vermögensrelevanten Fragestellungen liegen.

Als Zeugen bieten sich insbesondere medizinische Betreuer oder Pflegende an. Die am Verfahren Beteiligten sind regelmäßig parteiisch. Weitere Zeugen können Nachbarn, Freunde und beispielsweise Bankangestellte sein.

Zusätzliche Beweismittel für fehlende Testierfähigkeit können über den Verstorbenen angelegte Akten sein. Dazu können Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im Rahmen einer Pflegeversicherung Hinweise enthalten. Wenn zeitlich relevante psychologische oder psychiatrische Gutachten erstellt wurden, sollten diese ebenfalls vor Gericht verwendet werden. Außerdem können Akten von Pflegekräften und Betreuern hilfreich sein.

Zudem können Briefe und andere schriftliche Unterlagen des Erblassers hilfreich sein.

Rechtsberatung

Insbesondere wenn Ihnen die Beweislast obliegt, sollten Sie sich von einem erfahrenen Erbrechtler beraten lassen.

Sekretariat der Kanzlei

Die Kanzlei liegt in der Universitätsstadt Heidelberg in zentraler Lage in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.