Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Pflichtteil und Stiftung

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Vermögende können Stiftungen gründen, um ihr Vermögen auch über ihren Tod hinaus einem genau zu bestimmenden Zweck zukommen zu lassen.

Wie sich diese Vermögenswidmung auf den Pflichtteil der diesbezüglich Berechtigten, also beispielsweise der Kinder und Ehegatten des Erblassers, auswirkt, hängt davon ab, wann die Stiftung gegründet wurde. Rechtsanwalt Fathieh geht im Folgenden auf die Frage ein, ob Pflichtteilsansprüche durch die Gründung einer Stiftung verringert werden können.

Stiftungsgründung oder Vermögensübertragung per Testament

Wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass eine Stiftung gegründet wird, und er dieser sein Vermögen vollständig oder teilweise überträgt, gilt dieses als Nachlassvermögen nach den allgemeinen Regeln des Pflichtteilsrechts. Dabei ist irrelevant, ob die Stiftung als Vermächtnisnehmer, Alleinerbe oder Miterbe eingesetzt ist. Die Höhe des Pflichtteils wird folglich nach den allgemeinen Regeln berechnet und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Gründung zu Lebzeiten des Erblassers

Gründet der Erblasser schon zu Lebzeiten eine Stiftung und überträgt Vermögen auf diese, findet dieses Vermögen keine Beachtung bei der Berechnung des Pflichtteils. Das liegt daran, dass es im Erbfall nicht mehr dem Erblasser, sondern der eigenständigen, rechtsfähigen Stiftung gehört.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Um zu verhindern, dass Erblasser ihr Vermögen zu Lebzeiten verringern, um so die Höhe der Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, können den Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte den Betrag fordern, um den sich ihr Anspruch erhöht, wenn ein zu Lebzeiten verschenkter Gegenstand zum Nachlass hinzugerechnet wird. Eine Vermögensübertragung auf eine Stiftung ist zwar keine Schenkung, wird aber in entsprechender Anwendung des § 2325 so behandelt.

Pflichtteilsergänzungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Vermögensübertragung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte. Fand sie vor neun Jahren statt, werden nur noch 10% des Wertes der Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt. Nach dem ersten Jahr, in dem der volle Wert angesetzt wird, verringert sich dieser pro Jahr um 10%.

Anspruchsgegner

Pflichtteilsergänzungsansprüche richten sich primär gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.

Gemäß § 2329 BGB kann sich der Anspruch im Ergebnis auch gegen die Stiftung selbst richten, wenn der Erbe ihn aus rechtlichen Gründen nicht selbst erfüllen muss. Allerdings richtet sich dieser Ersatzanspruch auf Herausgabe dessen, was in das Stiftungsvermögen eingeführt wurde. Dabei kann es sich beispielsweise auch um Kunstgegenstände oder Immobilien handeln. Die Stiftung kann die Herausgabe solcher Sachen abwenden, indem sie den Betrag des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Geld zahlt.

Fazit und Zusammenfassung

Tatsächlich kann der Erblasser also Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden, indem er zu Lebzeiten eine Stiftung gründet und sie mehr als zehn Jahre vor seinem Tod mit Vermögen ausstattet. Aufgrund des innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall übertragenen Vermögens können Pflichtteilergänzungsansprüche bestehen. Per Testament nach dem Erbfall übertragenes Vermögen wird bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Zur Geltendmachung eventuell bestehender Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche sollten Sie sich rechtsanwaltlich beraten lassen, um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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