Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Erbschein beantragen

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Rechtsanwalt Fathieh steht Ihnen bei der Beantragung eines Erbscheins kompetent zur Seite und berät Sie professionell und erfahren in Angelegenheiten des Erbrechts.

Funktion des Erbscheins

Ein Erbschein dient dazu, im Rechtsverkehr zu beweisen, dass man Erbe ist. Wenn es mehrere Erben gibt, ist zudem die Größe des Erbteils im Erbschein angegeben.

Mit dem Erbscheinsantrag nimmt man die Erbschaft an und übernimmt möglicherweise bestehende Schulden. Danach ist keine Erbausschlagung mehr möglich.

Ablauf der Beantragung eines Erbscheins und sinnvolle Überlegungen zur Notwendigkeit

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie beim Nachlassgericht oder beim Notar stellen. In vielen Fällen sollte der Antrag jedoch durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

1. Notwendigkeit

Als Erstes sollte ermittelt werden, ob für Ihre Zwecke überhaupt ein Erschein erforderlich ist.

Wenn der Erbe an den Nachlass gelangen möchte bzw. über diesen verfügen möchte, er also beispielsweise gegenüber Banken, Behörden oder Mietern auftreten möchte, muss er seine Erbenstellung beweisen.

Dazu ist nicht zwingend ein Erbschein erforderlich.

Teilweise reicht für den Nachweis der Erbenstellung auch die Vorlage eines notariellen Testaments aus. Ein handschriftliches Testament allein ist unzureichend. Die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk reicht jedoch aus. Auch mittels eines Erbvertrags in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll kann die Erbschaft bewiesen werden.

Wenn dem Erben schon zu Lebzeiten eine Kontovollmacht mit Wirkung über den Tod des Kontoinhabers hinaus erteilt wurde, ist kein Erbschein nötig, um Zugriff auf das Konto zu erhalten. Auch durch Vorsorgevollmachten kann eine Verfügung über den Nachlass über den Tod hinaus ermöglicht werden.

Im Erbschein werden auch Beschränkungen des Erbrechts wie etwa die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft oder die Bestimmung von Testamentsvollstreckung ausgewiesen.

Ein Erbschein genießt als Legitimationspapier öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der Inhaber im Rechtsverkehr als Erbe mit der im Erbschein angegebenen Quote anzusehen ist. Wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein unrichtig ist, kann sich beispielsweise eine Bank, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Erbscheins Auszahlungen vorgenommen hat, auf den vorgelegten Erbschein berufen. Die wirklichen Erben haben gegen die Bank dann keine Ansprüche mehr; vielmehr müssen sich die tatsächlichen Erben dann an denjenigen halten, der zu Unrecht bereichert worden ist.

Häufig entstehen Konflikte mit der Bank, wenn kein Erbschein vorhanden ist und die Erben dennoch Auskünfte über Bestand und Höhe von Bankguthaben begehren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2013 entschieden, dass eine Bank die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen kann, wenn keine Zweifel an der Erbberechtigung bestehen. Anderslautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sind unwirksam. Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof hierzu ergänzt, dass auch die Vorlage eines handschriftlichen Testaments genügt, wenn diese eigenhändige Verfügung die Erbfolge mit der für den Rechtsverkehr notwendigen Klarheit belegt.

Immobilen im Nachlass

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, benötigen Sie in aller Regel einen Erbschein.

Denn für einem Antrag auf Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt ist regelmäßig ein Erbschein erforderlich. Etwas anderes gilt gemäß § 35 der Grundbuchordnung dann, wenn Sie ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament haben und dieses Sie als Erbe ausweist. Ein privatschriftliches Testament ist nicht ausreichend.

2.Welches Nachlassgerichts ist im konkreten Fall zuständig?

Wenn festgestellt wurde, dass ein Erbschein erforderlich ist, ist zu ermitteln, welches Nachlassgericht zuständig ist. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Zuständigheit für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Bundesländer haben die zuständigen Nachlassgerichte für den jeweiligen Wohnort festgelegt. Häufig finden Sie die Informationen und Kontaktangaben zu den zuständigen Amtsgerichten online. Wenn Sie selbst einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen wollen, sollten Sie so ermitteln, welche Dokumente Sie mitbringen müssen, und falls möglich einen Termin vereinbaren.

3. Welche Dokumente werden benötigt?

Meistens benötigen Sie folgende Unterlagen:

4. Antragstellung und eidesstattliche Versicherung

Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss man beim Nachlassgericht persönlich erscheinen. Sie müssen eidesstattlich versichern, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht. Welche Angaben das konkret sind, hängt davon ab, ob es eine letztwillige Verfügung gibt oder nicht.

Dazu gehört gemäß § 352 FamFG bei der gesetzlichen Erbfolge unter anderem, ob es Personen gab oder gibt, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen wird oder sein Erbteil gemindert wird. Es ist immer anzugeben, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist, dass die Erbschaft von dem, der den Antrag stellt, angenommen wurde und wie groß sein Erbteil ist.

Wenn mehrere Personen erben, können diese gemeinsam den Antrag stellen. Tun sie das nicht, müssen die Anträge jeweils die Angabe enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Ob auch die anderen Erben eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, entscheidet das Nachlassgericht.

Nachdem der Antrag gestellt wurde, überprüft das Nachlassgericht alle Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt. Wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt, prüft das Gericht, ob diese formell gültig ist.

Zu beachten ist bei der Antragstellung, dass das Nachlassgericht an den Antrag gebunden ist; das bedeutet dass dieses nicht befugt ist, einen Erbschein mit dem richtigen Inhalt auszustellen, wenn zum Beispiel die Erbquote in Wahrheit eine andere ist, als im Antrag angegeben wurde.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, wobei Schulden des Erblassers vom Vermögen abzuziehen sind. Zur Ermittlung des Nachlasswertes wird der Antragsteller aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, wobei Werte geschätzt werden können. Die Angaben sind nicht verpflichtend, sollten aber dennoch gemacht werden.

Für das Erbscheinsverfahren fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr und für die eidesstattliche Versicherung eine 1,0 Gebühr an. Beispielsweise fallen bei einem Nachlassvermögen von 200.000 Euro insgesamt 870 Euro Gebühren an.

Alternative: Antragstellung beim Notar

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie anstatt beim Gericht auch beim Notar stellen. Dort müssen Sie die gleichen Unterlagen mitbringen und die gleichen Angaben machen. Auch die eidesstattliche Versicherung können Sie vor dem Notar abgegeben. Die Gebühren sind so hoch wie vor dem Nachlassgericht, wobei beim Notar die Mehrwertsteuer und Auslagen hinzukommen. Es kann jedoch, je nach Fallkonstellation sinnvoll sein, den Erbschein bei einem Notar zu beantragen. Für die Beantwortung der Frage, ob dies in in Ihrem Fall sinnvoll ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh gerne zur Verfügung.

Wann sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Theoretisch können Sie den Erbschein selbst beantragen. Wenn es allerdings Unklarheiten über die Erbfolge oder einen Erbstreit beispielsweise über die Höhe der Erbschaft gibt, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Ein Rechtsanwalt vertritt und berät Sie unter anderem bei der Auslegung und Anfechtung von Testamenten sowie in streitigen Erbscheinsverfahren.

Das Nachlassgericht bietet keinerlei Beratung.

Zudem bietet ein Rechtsanwalt Hilfe bei der Vorbereitung des Antrags.

Konsequenzen von Fehlern beim Erbscheinsantrag

Bei der Beantragung eines Erbscheins können Sie zahlreiche Fehler machen, die unter anderem strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wer bei der Versicherung an Eides statt vorsätzlich relevante Tatsachen nicht angibt oder unwahre Angaben tätigt, macht sich wegen einer falschen Versicherung an Eides statt strafbar (§ 156 StGB).

Auch wegen einer mittelbaren Falschbekundung können sich Antragsteller strafbar machen, die bewirken wollen, dass gutgläubige Amtsträger einen unrichtigen Erbschein erteilen.

Wer die tatsächliche Sachherrschaft über ein Testament hat und es nach dem Tode des Erblassers nicht beim Nachlassgericht abgibt, kann sich wegen einer Urkundenunterdrückung strafbar machen (§ 274 StGB) und verletzt zudem zivilrechtliche Pflichten (2259 Abs.1 BGB). Oft ist nicht bekannt, dass es eine Pflicht zur Ablieferung von Testamenten in privatschriftlicher Form und von Erbverträgen gibt. Hierzu gehören nicht nur Einzeltestamente, sondern auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge. Dies müssen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Eine schuldhafte Verzögerung der Ablieferung kann zu einer zivilrechtlichen Haftung führen.

Wegen Betrugs zum Nachteil der rechtmäßigen Erben können sich Erbschleicher strafbar machen, welche durch gefälschte Testamente oder unrichtige Tatsachenbehauptungen vorsätzlich täuschend auf den Amtsträger des Nachlassgerichts Einfluss nehmen, um bei diesem eine unrichtige Vorstellung der relevanten Tatsachen zu erzeugen.

Wenn durch eine dieser Handlungen ein Schaden bei den rechtmäßigen Erben entsteht, treffen den Antragsteller Schadensersatzpflichten. Zudem wird der Täter häufig erbunwürdig.

Sollten solche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, bietet Rechtsanwalt Fathieh Ihnen eine Rechtsberatung in strafrechtlicher Hinsicht und eine Strafverteidigung.

Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins berät Rechtsanwalt Fathieh Sie umfassend und kompetent.

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