Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Anrechnung einer Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbe

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Rechtsanwalt Fathieh ist Gründer der Kanzlei Fathieh in Heidelberg. Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät er Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Erbrecht.

Verstirbt ein geliebtes Familienmitglied, hinterlässt es nicht selten ein mehr oder weniger groß ausfallendes Vermögen, also eine Erbschaft. Diese Erbschaft geht nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, genannt werden sie „Erben“, über. Erben sind dabei solche Personen, die aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (des Verstorbenen) oder aufgrund des Gesetzes dazu bestimmt worden sind. Neben dieser Möglichkeit, Vermögen nach dem Tod auf eine bestimmte Person zu übertragen, gibt es selbstverständlich auch die Möglichkeit, Vermögen noch zu Lebzeiten weiterzugeben. Hierbei gelangt überwiegend die Schenkung zum Einsatz. So unscheinbar eine Schenkung auf den ersten Blick wirken mag, gibt es allerdings insbesondere in Bezug auf die spätere Erbschaft der eigenen Abkömmlinge einiges zu beachten. Nimmt der spätere Erblasser also noch zu Lebzeiten Schenkungen vor, sollte er sich schon hier die möglichen Auswirkungen auf das spätere Erbe der betroffenen Personen und die familiäre Bande bewusst machen.

Rechtsanwalt Fathieh

Unterschied Erbteil und Pflichtteil

Um die Auswirkungen einer Schenkung richtig bestimmen zu können, muss zunächst zwischen Erbteil und Pflichtteil differenziert werden. Denn abhängig davon, worauf die betroffene Person einen Anspruch hat, kann sich auch eine vormals getätigte Schenkung unterschiedlich auswirken. Der Erbteil kommt dem Erben zu. Dieser kann, wie oben bereits erläutert, diese Stellung aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder aufgrund Gesetzes einnehmen. Der sogenannte Pflichtteil hingegen kommt solchen Personen zu, die durch den Erblasser bereits von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Hier ist der Kreis der Anspruchsberechtigten von Gesetzes wegen bereits sehr eingeschränkt. Denn nach § 2303 BGB kann pflichtteilsberechtigt nur sein, wer enterbter Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Erblassers ist. Der Pflichtteil soll es ermöglichen, dass auch demjenigen, der seine Stellung als Erbe wieder verloren hat, ein gewisser Mindestanteil an der Erbschaft des Erblassers garantiert werden kann.
Dieser Beitrag „Anrechnung einer Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbe“ widmet sich ausschließlich der Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil. Weitere Informationen hinsichtlich der Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil finden Sie hier.

Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil

Wie aber wirkt sich nun eine Schenkung des Erblassers auf die Erbschaft aus? Verfügt der Erblasser über mehrere Abkömmlinge (also Kinder und Enkel) und beschenkt eines von ihnen, kann dieser Abkömmling den anderen gegenüber nach dem Tod des Erblassers zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet sein. Erben die Abkömmlinge in gleichen Teilen, so ergeben sich die genauen Voraussetzungen grundsätzlich aus § 2050 BGB. Hier wird zwischen sogenannten Ausstattungen, Zuschüssen und anderen Zuwendungen unterschieden.
Ausstattungen im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB sind solche Zuwendungen, die ein Abkömmling zur Begründung und Erhaltung einer selbstständigen Tätigkeit oder etwa zur Heirat erhalten hat. Eine Ausstattung muss allerdings immer nur dann ausgeglichen werden, wenn der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat. Dabei stellt eine solche Anordnung den Ausnahmefall dar. Im Übrigen ist die Ausstattung die häufigste der drei Zuwendungsarten.
Zu den Zuschüssen im Sinne des § 2050 Abs. 2 BGB zählen etwa wiederkehrende Leistungen wie zum Beispiel Geldzahlungen für das Bestreiten des täglichen Lebens, aber auch Aufwendungen für die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung. Zuschüsse sind immer dann ausgleichpflichtig, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers deutlich überschritten. Dabei ist auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuschusses abzustellen. Ob ein Geschwisterkind mehr oder weniger erhalten hat, ist dabei folglich unbeachtlich.
Andere Zuwendungen im Sinne des § 2050 Abs. 3 BGB sind all jene, die sich nicht den vorgenannten Kategorien zuordnen lassen. Solche Geschenke müssen nicht ausgeglichen werden, es sei denn, der Erblasser hat dies noch bei der Zuwendung angeordnet. Diese Anordnung muss folglich bei oder vor Übergabe des Geschenkes erfolgen. Dies kann mündlich oder auch schriftlich geschehen, denn hierbei gilt kein Formerfordernis. Gerade diese Kategorie der Zuwendungen birgt oftmals erhebliches Streitpotential zwischen den erbenden Abkömmlingen. Denn insbesondere, wenn die Anordnung der Ausgleichung mündlich erfolgte, besteht für den anderen Abkömmling oder die anderen Abkömmlinge zumeist keine Möglichkeit mehr, diese Äußerung im Nachhinein zu beweisen.

Berechnung des Erbanspruchs bei bestehendem Ausgleichsanspruch

Besteht ein Ausgleichsanspruch, gilt es noch, die daraus resultierende neue Höhe des Erbanspruchs zu bemessen. Dazu muss zunächst der Wert der ausgleichspflichtigen Schenkung auf die Erbschaft hinzugerechnet werden. Sodann ist die Summe dessen auf die jeweiligen Erben aufzuteilen. Bei jenem Erben, der die Schenkung erhielt, ist der Wert dieser schließlich wieder abzuziehen. Dabei ist der Wert der ausgleichspflichtigen Schenkung zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich. Etwaige Wertsteigerungen sind also unbeachtlich.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer

Manch einer mag sich nun wohl fragen, ob vor dem Erbfall getätigte Schenkungen nicht vielleicht Steuervorteile gegenüber einem Erwerb durch Erfolge bieten könnten. Hier ist zunächst festzustellen, dass für beide Arten des Erwerbes jeweils Steuern erhoben werden. Dabei werden die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer bis auf wenige Ausnahmen in gleicher Weise geregelt. Weitere Informationen hierzu inklusive eines Erklärvideos finden Sie hier und hier.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Erbschaftsangelegenheiten arten nicht selten im Streit aus. Gerade bei erbenden Geschwisterkindern wird die familiäre Bande häufig durchbrochen, sobald die durch den Erblasser getätigten Geschenke unterschiedlich hoch ausfallen und nicht genau geregelt ist, ob sie auch auf das Erbe angerechnet werden sollen. Bestenfalls sollte also schon für die jeweiligen Schenkungsverträge oder aber für die letztwillige Verfügung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Jedenfalls dann, wenn die vermeintlichen Ansprüche gegeneinander geltend gemacht werden, ist ein Rechtsanwalt unerlässlich.
Dazu stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Fathieh gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.
Einen Termin zur Rechtsberatung können Sie werktags von Montag bis Freitag mit dem Sekreteriat der Kanzlei unter der Rufnummer 06221/97 99 20 vereinbaren.