Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Pflichtteil und Vermächtnis

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erbengemeinschaft. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes.

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn jemandem durch den Erblasser mittels Testaments ein Vermögensvorteil zugewendet wird, ohne dass der Bedachte Erbe wird.

Pflichtteil neben dem Vermächtnis

Ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, hat grundsätzlich ein Wahlrecht: Er kann stets das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern oder das Vermächtnis annehmen. In letzterem Fall kann neben dem Vermächtnis ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz des Pflichtteilsanspruches und des Wertes des Vermächtnisses bestehen (§ 2307 I 2 iVm § 2305 BGB). Liegt der Wert des Vermächtnisses über dem des Pflichtteils, oder entspricht er diesem, besteht kein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch, wenn das Vermächtnis nicht ausgeschlagen wird.

Ausschlagung des Vermächtnisses

Wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis nicht annehmen möchte, um dafür seinen vollen Pflichtteil zu bekommen, muss er das Vermächtnis ausschlagen.

Eine Ausschlagung muss gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch das Vermächtnis belastet würde, also dem Erben. Eine besondere Form oder Frist gibt es dafür in der Regel nicht.

Etwas anderes gilt, wenn der durch das Vermächtnis beschwerte Erbe den Pflichtteilsberechtigten auffordert, innerhalb einer Frist zu erklären, ob er das Vermächtnis annimmt. Erklärt der Pflichtteilsberechtigte innerhalb dieser Frist nicht die Annahme des Vermächtnisses, gilt es als ausgeschlagen (§ 2307 II BGB). Die Frist muss angemessen lang sein. Das heißt, dass dem Pflichtteilsberechtigten innerhalb der Frist eine Entscheidungsfindung möglich sein muss. Dazu müssen ihm auch angeforderte Auskünfte, Verzeichnisse und Gutachten über den Nachlass vorliegen.

Berücksichtigung eines Vermächtnisses bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann der Wert des Vermächtnisses nicht vom Nachlasswert abgezogen werden. Der Grund dafür ist, dass der Erblasser durch Vermächtnisse nicht den Wert seines Nachlasses verringern können soll, um damit die Höhe von Pflichtteilsansprüchen zu verringern.

Vermächtnisnehmer muss sich an Pflichtteil beteiligen

Wenn der Vermächtnisnehmer kein Pflichtteilsberechtigter ist, kann der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses insoweit verweigern, als dass sich der Vermächtnisnehmer anteilig an der Bezahlung des Pflichtteils eines Dritten beteiligt (§ 2318 BGB). Dieses gilt nur, wenn der Erblasser in seinem Testament keine andere Regelung geschaffen hat.

Wenn der Vermächtnisnehmer selbst Pflichtteilsberechtigter ist, kann ihm sein Vermächtnis nur bis zur Höhe seines Pflichtteilsanspruchs gekürzt werden.

Rechtsberatung empfehlenswert

Um bei einem Zusammentreffen von Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis die für Sie optimale Lösung, auch im Hinblick auf eine Ausschlagung zu finden, sollten Sie sich anwaltlich beraten und gegebenenfalls auch vertreten lassen.

Kanzlei und Terminvereinbarung

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg