Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Berechnung des Pflichtteils

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Rechtsgebiet Erbrecht, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Pflichtteils.

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst die Quote, also der zu berücksichtigende Teil des Wertes des Nachlasses, ermittelt werden. In einem zweiten Schritt wird der Nettonachlasswert ermittelt, wobei Nachlassverbindlichkeiten vom vorhandenen Nachlassvermögen abgezogen werden. Zuletzt werden Quote und Nettonachlasswert multipliziert, um als Ergebnis die Höhe des Pflichtteils zu erhalten.

Rechtsanwalt Fathieh

1. Ermittlung der Pflichtteilsquote

Diese Quote entspricht der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil ist das, was der Betroffene erben würde, wenn es kein Testament gäbe. Wie hoch dieser Anteil am Nachlass ist, hängt von der konkreten Familienkonstellation ab. Primär werden Abkömmlinge und Ehegatten berücksichtigt. Kein gesetzlicher Erbteil steht Angeheirateten wie Schwiegereltern oder Schwägern zu.

Pflichtteil des Ehegatten

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ist über erb- und familienrechtliche Normen zu ermitteln.

Nach § 1931 I BGB erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses, wenn außer ihm die Abkömmlinge des Erblassers erben. Je nach Wahl des Güterstandes erhöht sich dieser Anteil am Erbe.

Im gesetzlichen Standardfall der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ¼ auf die Hälfte des gesamten Nachlasses. Wenn der Ehegatte allerdings enterbt wurde, wird gemäß § 1371 II BGB nur der erbrechtliche Teil, also ¼ aus § 1931 I BGB Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflichtteilsanspruch, sodass dieser Anspruch eines enterbten Ehegatten 1/8 des gesamten Nachlasses beträgt. Hinzu kommen Ansprüche auf Zugewinnausgleich.

Andere Regelungen gelten, wenn die Ehegatten eine andere Güterrechtsform als die Zugewinngemeinschaft gewählt haben.

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten weitgehend gleichgestellt (§ 10 LPartG).

Abkömmlinge des Erblassers – Erben erster Ordnung

Kinder des Erblassers erben nach § 1924 IV BGB stets zu gleichen Teilen. Die Enkel des Verstorbenen erben nichts, solange ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil noch lebt. Dieses sogenannte Repräsentationsprinzip gilt auch bei Erbschaften zweiter oder dritter Ordnung.

Ein weiteres Prinzip ist, dass die Kinder (Enkel des Erblassers) an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten (Kind des Erblassers) treten (Eintrittsprinzip). Diese müssen sich dann den Anteil am Erbe teilen, der ihrem verstorbenen Elternteil zustand. Wenn einer der Enkel des Erblassers verstorben ist, teilen sich dessen Kinder (Urenkel des Erblassers) den Anteil, der ihrem Elternteil zustand. Es erben also die Urenkel anteilig. Das wird Erben nach Stämmen genannt und gilt nur, wenn auf der ersten Ebene geerbt wird.

Erben zweiter oder dritter Ordnung

Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat, er also keine Kinder hat oder diese verstorben sind, ohne selbst Kinder zu haben, erben die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung.

Dazu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wenn aus dieser Ebene niemand mehr lebt, erben Verwandte dritter Ordnung. Diese Ebene umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten des Verstorbenen.

Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung werden die Erben mittels sogenannter Linien bestimmt. Dabei bildet jeder Eltern- bzw. Großelternteil zusammen mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Wenn einer der (Groß-) Eltern vorverstorben ist, wird der Erbteil des (Groß-)Elternteils auf dessen Abkömmlinge aufgeteilt.

Wenn Erben zweiter oder dritter Ordnung erben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten des Erblassers gemäß § 1931 I BGB grundsätzlich auf die Hälfte des Nachlasses.

2. Ermittlung des Nettonachlasswertes

Wenn die Pflichtteilsquote ermittelt ist, muss als zweiter Schritt der bereinigte Wert des Nachlasses ermittelt werden. Dabei werden zunächst die Aktiva, also die vorhandenen Wertgegenstände, ermittelt und mit den aus dem Nachlass zu befriedigenden Verbindlichkeiten, den Passiva, saldiert.

Aktiva – Bestehendes Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Erbfalls

Zunächst muss der Wert aller Vermögensgegenstände ermittelt werden.

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Dazu kann ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erbengemeinschaft einen Auskunftsanspruch geltend machen. Die Erbengemeinschaft wird damit verpflichtet, ein Verzeichnis mit allen Gegenständen des Nachlasses zu erstellen. Wenn bezüglich des Wertes von Nachlassgegenständen Uneinigkeit zwischen Erbengemeinschaft und Pflichtteilsberechtigten besteht, kann letzterer die Erbengemeinschaft aufgrund eines Wertermittlungsanspruchs klageweise verpflichten, ein Sachverständigengutachten über den Wert des Nachlassgegenstandes einzuholen. Das Gericht ordnet die Einholung eines Gutachtens an. Die Wahl des Gutachters obliegt den Erben. Bezahlt wird das Sachverständigengutachten aus dem Nachlassvermögen, weshalb es auf der Seite der Passiva zu berücksichtigen ist.

Da ein Sachverständigengutachten nur eine faktenbasierte Schätzung ist, kann es für den Pflichtteilsberechtigten sinnvoll sein, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Wie wird der Wert von Nachlassgegenständen berechnet

Für die Ermittlung des Nachlasswertes ist grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Spätere Wertveränderungen sind also unbeachtlich.

Wertpapiere finden mit ihrem Kurswert zum Todeszeitpunkt Eingang in die Nachlassermittlung.

Gesellschaftsanteile werden grundsätzlich mit ihrem vollen tatsächlichen Wert berücksichtigt, also dem Wert, der bei einem Verkauf an einen Außenstehenden erzielt worden wäre.

Bei Unternehmen im Nachlass wird der Wert des Unternehmens aus den zukünftig erzielbaren Erträgen hergeleitet (Ertragswertverfahren). Die Untergrenze des Unternehmenswertes ist grundsätzlich der sogenannte Liquidationswert, also der Wert aller Unternehmensbestandteile im Falle ihres Verkaufs. Mehr dazu finden Sie auf der Unterseite Bewertung von Unternehmen und Pflichtteil.

Wenn Immobilien Teil des Nachlassvermögens sind, werden sie grundsätzlich mit dem Wert berücksichtigt, den sie bei einem Verkauf am Todestag des Erblassers erzielt hätten.

Wenn eine Immobilie nach dem Erbfall verkauft wurde, ist der Verkaufspreis ein Indiz für den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls.

Je nach Art der Immobilie werden bei der Wertermittlung mittels eines Sachverständigungsgutachtens im Rahmen eines Wertermittlungsanspruchs verschiedene Bewertungsmethoden angewandt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Unterseite Bewertung Immobilien für den Pflichtteilsanspruch.

Bei der Ermittlung des Nachlasswertes sind Lebensversicherungen nur beachtlich, wenn der Erblasser selbst bezugsberechtigt war. Wenn der Berechtigte nicht der Verstorbene ist, ist die Versicherungssumme für die Berechnung des Nachlasses unbeachtlich, da sie aufgrund des Versicherungsvertrages und nicht aufgrund des Erbrechts erfolgt.

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten Vermögenswerte geschenkt hat, können Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Die Höhe eines solchen Anspruchs entspricht dem Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Vermögenswert zum Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Dabei muss jedoch beachtet werden, wann die Schenkung erfolgte.

Pflichtteilsergänzungsansprüche liegen gegebenenfalls zusätzlich vor und sind folglich bei der Berechnung unbeachtlich.

Passiva - Nachlassverbindlichkeiten

Vom ermittelten Aktivnachlass müssen zunächst Schulden des Erblassers abgezogen werden, da sie aus dem Nachlassvermögen zu tilgen sind.

Außerdem werden Kosten, die durch den Erbfall entstehen, als Passiva vom Aktivnachlass abgezogen. Dazu gehören Beerdigungskosten sowie Kosten für Nachlassverwaltung und Prozesskosten für Nachlassstreitigkeiten. Indirekt trägt also auch der Enterbte Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren und Kosten für Gutachter mit.

Zugewinnansprüche des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners des Erblassers sind ebenfalls vom Aktivnachlass abzuziehen.

Des Weiteren ist der sogenannte „Voraus“ des überlebenden Ehegatten als Passivum zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte im Fall der gesetzlichen Erbfolge Möbel, sonstige Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke behalten kann.

Was ist nicht abzugsfähig?

Nicht als Passiva abzugsfähig sind Vermächtnisse und Auflagen, welche der Verstorbene per Testament verfügt hat, sowie die Erbschaftssteuer der Erbenden und Enterbten.

Ebenfalls nicht abzugsfähig ist der sogenannte „Dreißigste“. Die Erbengemeinschaft alleine muss die Miet- und Unterhaltskosten derjenigen für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall zahlen, die bis zum Tod mit dem Verstorbenen zusammengelebt und von ihm Unterhalt bezogen haben.

3. Multiplikation von Pflichtteilsquote und Nettonachlass

Als dritter Schritt bei der Berechnung wird die Quote mit dem Wert des sogenannten Nettonachlasses multipliziert.

Geltendmachung des Anspruchs

Informationen dazu, wie sie Ihren Pflichtteil außergerichtlich einfordern oder vor Gericht einklagen, finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten. Schon alleine um Fehler bei der Bezifferung des Wertes des Pflichtteils zu vermeiden, sollten Sie sich von einem erfahrenen Erbrechtler beraten lassen.

Die Wertberechnung des Pflichtteils ist für juristische Laien sehr fehleranfällig und kann daher sehr teuer werden - eine anwaltliche Erstberatung sollte daher immer erfolgen

Die Pflichtteilsberechnung ist selbst für Juristen, welche mit dieser Rechtsmaterie nicht oft zu tun haben, oftmals äußerst schwierig und sehr fehleranfällig. Ein Vorgehen ohne anwaltliche Hilfe kann sehr teuer werden. Selbst Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte lassen sich daher, wenn sie auf diesem Gebiet nicht tätig sind, oftmals anwaltlich erstberaten. Eine anwaltliche Erstberatung sollte von Pflichtteilsberechtigten in jedem Fall und ohne jede Ausnahme zeitnah zu der Enterbung nachgesucht werden.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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