Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Wie weise ich nach, dass ein Testament gefälscht ist?

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Gefälscht werden vor allem eigenhändig errichtete, handschriftliche Testamente. Ein falsches Testament kann auch im Rahmen sogenannter Erbschleicherei auftreten.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Frage, ob und wie Sie eine Testamentsfälschung nachweisen können.

Einwand der Falschheit des Testaments beim Nachlassgericht vorbringen

Wenn man den Verdacht hat, dass ein Testament gefälscht ist, sollte man diesen Einwand im Rahmen des Erbscheinverfahrens beim Nachlassgericht vorbringen. Dann muss das Gericht die Echtheit des Testaments ermitteln.

Beweislast

Denjenigen, der sich auf das streitige Testament beruft, trifft die Beweislast bezüglich der Echtheit von Unterschrift und Text. Kann er das Gericht nicht von der Authentizität des Testaments überzeugen, wird dieses für unwirksam erklärt.

Weitere Rechtsfolgen bei einem gefälschten Testament

Der Fälscher kann nach § 2339 BGB für erbunwürdig erklärt werden. Dann erbt er nichts, er bekommt nicht einmal den Pflichtteil.

Regelmäßig ist zudem der Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt.

Methoden zur Feststellung der Echtheit

Das Gericht kann sich zur Feststellung von Fälschungen verschiedener Mittel bedienen.

Gerichtlich bestelltes Schriftgutachten

Das Gericht sucht einen Gutachter aus. Zunächst führt dieser technische Untersuchungen durch, um beispielsweise Druckspuren zu finden. Dazu ist es wichtig, dass dem Sachverständigen das Originaltestament zur Verfügung gestellt wird.

Außerdem findet ein Abgleich des Schriftbildes mit anderen Schriftproben statt. Dazu sollten Sie dem Gericht sowohl Beispiele für Unterschriften, als auch die normale Handschrift bereitstellen. Dabei sind möglichst Proben zu verwenden, die aus der Zeit der Testamentserrichtung stammen. Bei den vorgelegten Schriftproben sollte unstreitig sein, dass sie vom Erblasser stammen. Wenn der Gegner geeignete Schriften hat, kann dieser per Antrag zur Vorlegung verpflichtet werden (§ 441 Absatz III ZPO).

Wenn das Gericht das Sachverständigengutachten beispielsweise wegen Widersprüchen, groben Mängeln oder mangelnder Kompetenz des Gutachters für ungenügend hält, kann es ein Obergutachten einholen. Dabei bewertet derselbe oder ein anderer Sachverständiger erneut die Tatsachenlage. Teilweise stehen dabei andere Forschungsmittel zur Verfügung.

Parteigutachten

Zusätzlich zum gerichtlich bestellten Gutachten können die Parteien andere Gutachter beauftragen. Diese Parteigutachten müssen vom Gericht in die Beurteilung einbezogen werden. Sollten sich eventuell auftretende Widersprüche nicht aufklären lassen, muss das Gericht selbstständig entscheiden.

Weitere Beweismittel

Das Gericht darf nicht einfach das Gutachten übernehmen, ohne es kritisch zu hinterfragen, sondern muss auch andere Beweismittel beachten.

Empfohlenes Vorgehen

Wenn Sie davon ausgehen, dass das Testament gefälscht ist, sollten Sie ebenso wie die Gegenseite mögliche Beweismittel sammeln und dem Gericht zur Verfügung stellen. Zudem sollten Sie sich kompetenten Rechtsbeistand holen, der das Gericht beispielsweise auf eventuelle Fehler in Gutachten hinweisen wird.

Sekretariat der Kanzlei

Die Kanzlei liegt in der Universitätsstadt Heidelberg in zentraler Lage in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr telefonisch erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.