Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testamentsvollstrecker entlassen

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Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf eine Testamentsvollstreckung.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hat in der Regel viele Vorteile. Allerdings sollte dieser auch objektiv und neutral sein, um effektiv zwischen den Erben vermitteln zu können. Bestehen Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker, ist es grundsätzlich möglich, diesen zu entlassen.

Gründe für die Entlassung

Gemäß § 2227 BGB ist es grundsätzlich möglich, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen. Jedoch besteht diese Möglichkeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Anforderungen an einen solchen sind äußerst hoch. In Betracht kommen insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Grobe Pflichtverletzungen sind zum Beispiel:

Ein Entlassungsgrund liegt auch vor, wenn ein erheblicher Interessenkonflikt zwischen dem Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben besteht. Allerdings sind die Anforderungen an diesen Entlassungsgrund sehr hoch, damit die Erben nicht beliebig einen unliebsamen Testamentsvollstrecker absetzten können. So muss der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck erweckt haben, er setzte sich ohne jeglichen Grund über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg.

Abwägung durch das Gericht

In einem zweiten Schritt erfolgt eine Abwägung durch das Gericht. Dabei wird untersucht, ob ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt (noch) vertretbar ist. Bei der Abwägung muss das sogenannte Entlassungsinteresse gegenüber dem Fortführungsinteresse überwiegen.

Entscheidend für die Abwägung ist, ob eine Fortsetzung der Zusammenarbeit noch zumutbar ist sowie dem letzten Willen des Erblassers entspricht. Wurde beispielsweise das Vertrauen der Erben aufgrund schwerer Verfehlungen des Testamentsvollstreckers missbraucht, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar sein. Ferner kann auch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der Erben zur Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit führen. Ist dies der Fall, überwiegt das Entlassungsinteresse gegenüber dem Fortführungsinteresse, und der Testamentsvollstrecker kann entlassen werden.

Entspricht jedoch ein Verbleiben im Amt dem Willen und den Interessen des Erblassers und es liegen Gründe vor, die für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit sprechen, überwiegt das Fortführungsinteresse. Dann kann der Testamentsvollstrecker ggf. trotz Pflichtverletzung nicht entlassen werden.

Antrag auf Entlassung

Um den Testamentsvollstrecker absetzen zu können, muss ein Antrag auf Entlassung vor dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dabei muss der Antragsteller die Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers fundiert darlegen, wohingegen der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, seine Handlungen umfassend darzustellen. Wichtig zu wissen ist, dass bei einer Ablehnung des Antrages der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Wann sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden?

Aufgrund der hohen Anforderungen an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist der Erfolg des Antrages oftmals nicht sicher. Für die größtmöglichen Erfolgschancen sollte ein Antrag unbedingt erst nach vorheriger anwaltlicher Beratung gestellt werden. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie dabei gerne und prüft die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

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