Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Rechtsfragen der Erbengemeinschaft

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Wenn mit dem Tode des Erblassers mehrere Personen erben, bilden diese eine Gemeinschaft. Diese kann damit entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder auch durch die gewillkürte Erbfolge, also durch Testament oder Erbvertrag, entstehen. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt bis zur sogenannten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch die Miterben gemeinschaftlich. Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg informiert über die wichtigsten Rechtsfragen der Erbengemeinschaft.

Am 15. April 2021 wurde das neue Kanzleivideo zum Thema Immobilien und Erbengemeinschaft veröffentlicht

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Kanzleivideo zum Thema Erbengemeinschaft

Nachfolgend ersehen Sie das am 29.01.2015 veröffentliche Video der Kanzlei zum Thema Erbengemeinschaft:

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Verwaltungsmaßnahmen

Verwaltungsmaßnahmen sind alle Handlungen, die der Sicherung, Erhaltung, Vermehrung und Nutzung des Nachlasses dienen. Ferner gehören auch die Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses hierzu. Auch die Verwertung von Nachlassgegenständen, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und die Geltendmachung von Nachlassforderungen können Verwaltungsmaßnahmen sein. Ebenso fallen auch Verfügungen über Nachlassgegenstände hierunter.

Prinzipiell gilt der folgende Grundsatz: Zunächst muss die Erbengemeinschaft im Innenverhältnis durch einen Beschluss entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme vorgenommen werden soll. Danach entsteht das Problem, wie der Beschluss im Außenverhältnis umgesetzt werden kann.

Arten von Verwaltungsmaßnahmen

Es gibt drei verschiedene Arten von Verwaltungsmaßnahmen, nämlich die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und die Notverwaltungsmaßnahmen.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung

Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme im Interesse aller Miterben liegt und keine wesentliche Veränderung des Nachlasses bewirkt. Dies ist aus der Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters zu beurteilen. Untereinander sind die Miterben verpflichtet, bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken. Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen können mit der Mehrheit der Stimmen der Miterben getroffen werden. Hierbei wird aber nicht auf die Kopfzahl der Miterben, sondern auf die Größe der jeweiligen Erbteile abgestellt.

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die für den Nachlass eine besondere wirtschaftliche Bedeutung haben und den Nachlass wesentlich verändern. Bei diesen Maßnahmen müssen alle Miterben gemeinsam handeln, und es ist eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Falls auch nur ein Miterbe seine Mitwirkung verweigert, ist die Erbengemeinschaft insoweit handlungsunfähig.

Notwendige Verwaltungsmaßnahmen

Maßnahmen der notwendigen Verwaltung sind Maßnahmen, bei denen es sich aus objektiver Sicht um Eilmaßnahmen handelt, die dringend und sofort zu erledigen sind und bei denen die Zustimmung der anderen Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu diesen Notverwaltungsmaßnahmen ist jeder Miterbe allein berechtigt.

Nachlassforderungen

Gemäß § 2039 BGB ist allerdings jeder einzelne Miterbe berechtigt, Nachlassforderungen allein für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Der Miterbe muss aber dann die Leistung an alle Erben verlangen. Ausgenommen hiervon sind Gestaltungsrechte, also beispielsweise Kündigungen, Rücktritte von Verträgen usw.

Verfügung über den Erbteil

Ein Miterbe ist nicht berechtigt, über einzelne Gegenstände, die in den Nachlass fallen, allein zu verfügen. Allerdings darf er über seinen Erbteil als ganzen verfügen. Für den Fall eines Verkaufs besitzen die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch soll das Eindringen unerwünschter Dritter in die Erbengemeinschaft verhindert werden. Das Vorkaufsrecht muss von allen anderen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Kosten, Lasten, Früchte und Nutzung

Die Kosten und die Lasten der Verwaltung und Erhaltung des Gesamthandsvermögens und der einzelnen Gegenstände, die in den Nachlass fallen, tragen die Miterben im Innenverhältnis entsprechend ihrer Erbquote.

Die Früchte der Nachlassgegenstände, also zum Beispiel Mieteinnahmen oder Zinsen, stehen den Miterben im Verhältnis ihrer Erbquote zu. Die Verteilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Denn erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung kann sicher ermittelt werden, in welcher Höhe der Miterbe die Früchte konkret zustehen. Allerdings können die Miterben insoweit bei Einstimmigkeit abweichende Vereinbarungen miteinander treffen.

Hinsichtlich der Nutzung der Nachlassgegenstände gilt, dass jeder Miterbe zur Nutzung der einzelnen Gegenstände berechtigt ist, soweit er die anderen Miterben nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich müssen die Miterben die Nutzung der Nachlassgegenstände unter sich regeln. Bei der Nutzungsregelung handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb keine einstimmige Regelung getroffen werden muss; vielmehr genügt ein Mehrheitsbeschluss der Miterben. Nutzt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand allein und widersprechen die übrigen Miterben der alleinigen Nutzung, so können diese einen Nutzungsersatz von dem betreffenden Miterben verlangen.

Surrogation

Wenn über Nachlassgegenstände verfügt werden soll, müssen die Miterben gemeinsam handeln. Wird hierdurch der Bestand des Nachlasses geändert, so fallen die neu angeschafften Gegenstände automatisch kraft Gesetzes in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Diese Ersetzung eines Gegenstandes durch den anderen wird Surrogation genannt.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Die Erbengemeinschaft ist lediglich eine Gemeinschaft auf Zeit. Jeder Miterbe kann zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses fordern. Der Zweck der Auseinanderersetzung ist, dass jeder Miterbe dasjenige erhält, was dem Wert seiner Erbquote entspricht. Können sich die Miterben nicht untereinander einigen, werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Der Erlös wird zunächst zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwendet. Der Rest wird dann an die Miterben entsprechend ihrer Erbquote verteilt.

Telefonzeiten der Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer

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