Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Vollmacht und Erbe - Anwalt informiert

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Als Erblasser werden solche Personen bezeichnet, die durch ihren Tod eine Erbschaft hinterlassen. Über diese Erbschaft kann der spätere Erblasser bereits zu Lebzeiten verfügen, indem er zum Beispiel eine Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte wird hierdurch befugt, nach dem Willen des Erblassers dessen Nachlass zu verwalten. Mit dem Erbfall werden die Erben schließlich die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers, sodass die Vollmacht unmittelbare Wirkung für und gegen die Erben entfaltet. Rechtsanwalt Fathieh informiert Sie darüber, welche Arten der Vollmacht es in diesem Zusammenhang zu unterscheiden gilt, wie eine solche Vollmacht bestenfalls ausgestaltet werden sollte und wie gegen sie vorzugehen ist.

Arten der Vollmacht

Der künftige Erblasser kann sich zwischen zwei verschiedenen Arten der Vollmacht entscheiden:

  1. Die transmortale Vollmacht: Hierbei handelt es sich um eine Vollmacht, die bereits vor dem Tod des Erblassers gelten soll, aber auch nach dessen Tod fortbesteht.
  2. Die postmortale Vollmacht: Diese Art der Vollmacht soll erst nach dem Tod des Erblassers gelten, kann zu dessen Lebzeiten also noch keine Wirkung entfalten.

Ferner kann bei Vollmachten zwischen der Generalvollmacht und der Spezialvollmacht unterschieden werden. Während erstere für sämtliche Rechtsangelegenheiten eingesetzt werden kann, ist letztere nur für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bestimmt.

Form und Inhalt

Die post- und transmortalen Vollmachten sind insofern vorteilhaft, als dass sie gemäß § 167 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich keiner Form bedürfen, während etwa das Testament einigen Formvorschriften unterliegt. Empfehlenswert ist es jedoch, die jeweilige Vollmacht zumindest schriftlich festzuhalten, um einen eindeutigen Nachweis zu besitzen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Eine öffentliche Beglaubigung dieser Vollmachten ist lediglich in Ausnahmefällen notwendig, etwa wenn sie den Bevollmächtigten zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen. Inhaltlich unterliegen die Vollmachten ebenfalls fast keiner Beschränkung. Sie können unabhängig von einem Testament frei verfasst werden. Einzig gegen ausdrückliche gesetzliche Verbote dürfen sie nicht verstoßen.

Bevollmächtigter vs. Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann sich zu Lebzeiten entschieden haben, einerseits eine Vollmacht zu erteilen, andererseits einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Handelt es sich bei der Vollmacht um eine Generalvollmacht, gehen die Befugnisse des Bevollmächtigten weiter als jene des Testamentsvollstreckers, indem letztere Einschränkungen durch das Gesetz erfahren. Fraglich ist in diesem Fall also, wer mit welchen Befugnissen den Nachlass verwalten darf. Die Rechtsprechung hat hierzu festgehalten, dass der Bevollmächtigte und der Testamentsvollstrecker bei ihrem Zusammentreffen wirksam und gleichberechtigt nebeneinander bestehen können. Hierbei könne es auch nicht darauf ankommen, ob zuerst die Bevollmächtigung oder das Testament mitsamt der Testamentsvollstreckung erklärt wurde. Solange also die erteilte Vollmacht Bestand hat, kann ein jeder Dritter auf diese vertrauen und mit dem Bevollmächtigten wirksam Rechtsgeschäfte abschließen, die Wirkung für und gegen den Nachlass entfalten. Hierbei muss das Handeln des Bevollmächtigten aber natürlich auch von dem Inhalt und dem Umfang der Vollmacht erfasst sein.

Sollten Sie sich als künftiger Erblasser für eine dieser Vorgehensweise entscheiden wollen, stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen hinsichtlich der Testamentsvollstreckung können Sie zudem hier abrufen.

Widerruf

Unter Umständen kann ein Erbe oder der Testamentsvollstrecker die Vollmacht widerrufen wollen, etwa, wenn ihre missbräuchliche Nutzung vermutet wird. Grundsätzlich sind sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht jederzeit frei widerruflich. Dennoch muss im Einzelfall zum einen zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Vollmacht, zum anderen zwischen der General- und der Spezialvollmacht unterschieden werden. Ist eine widerrufliche Vollmacht erteilt worden, so kann der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Geschäftsgegner, also jener Person, welcher gegenüber die Vertretung erfolgt, erklärt werden. Bei einer unwiderruflich erteilten Vollmacht ist, sofern es sich um eine Spezialvollmacht handelt, ausschließlich ein Widerruf aus wichtigem Grund möglich. Besteht hingegen eine Generalvollmacht, ist diese stets widerruflich, indem ihre Erteilung die Erben bereits stark einschränkt. Sofern der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde erhalten hat, muss er diese nach erfolgtem Widerruf zurückgeben. Dies ist gerade in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da die Urkunde einen Rechtsschein erzeugt, der ohne Aushändigung von dem Widerruf unberührt bliebe. Das bedeutet, dass der vermeintlich Bevollmächtigte mithilfe der Vollmachtsurkunde weiterhin Rechtsgeschäfte schließen kann, obwohl bereits ein rechtswirksamer Widerruf erfolgt ist. Auf diese Weise soll jener, dem die Vollmachtsurkunde vorgezeigt wurde und darauf vertraute, geschützt werden.

Die Vollmacht und die Bank

Verstirbt der Erblasser, dann bleibt die Vollmacht grundsätzlich erst einmal bestehen. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine transmortale oder eine postmortale Vollmacht handelt, entfaltet sie jedenfalls spätestens nach dem Tod des Erblassers ihre Wirkung. Dieser Umstand kann gerade für die Erben gefährlich werden, indem ihnen etwa die Erteilung der Vollmacht nicht bekannt ist und daher so rasch auch kein Widerruf zu erwarten ist. Begibt sich nun der Bevollmächtigte zur Bank, zeigt dort seine Vollmachtsurkunde vor und lässt sich einen gewissen Betrag der Erbschaft auf sein eigenes Konto überweisen, ist dieses Geschäft zunächst einmal gültig, sofern es natürlich auch von der Vollmacht gedeckt ist. In diesem Fall vertritt der Bundesgerichtshof sogar die Ansicht, dass die Bank weder berechtigt noch verpflichtet ist, den Erben Auskunft zu erteilen. Die Bank müsse auch nicht durch Zuwarten den Erben einen Widerruf der Vollmacht ermöglichen. Erlangen die Erben im Nachhinein Kenntnis von diesem Rechtsgeschäft und möchten gegen dieses vorgehen, ist die Hinzuziehung rechtlicher Beratung daher dringend geboten.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Sie benötigen als zukünftiger Erblasser, Erbe oder Bevollmächtigter eine rechtliche Beratung?

Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in Ihrem Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

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