Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Gemeinnützige Stiftung gründen

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät Kian Fathieh Sie professionell und kompetent bei Rechtsfragen im Hinblick auf Stiftungen.

Durch die Gründung einer Stiftung kann der Stifter sein Vermögen über seinen Tod hinaus einem bestimmten Zweck widmen. Außer Bargeld können auch Wertpapiere, Immobilien, Kunst oder andere Vermögensgegenstände in das Stiftungsvermögen eingebracht werden.

Durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bestehen aufgrund des Zwecks, der anerkanntermaßen dem Gemeinwohl dient, Steuervorteile.

Rechtsanwalt Fathieh

Vorteil: Steuerliche Vergünstigungen

Gemeinnützige Stiftungen sind von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Das gilt auch für spätere Zustiftungen. Zudem müssen sie keine Gewerbe-, Grund- oder Körperschaftssteuer zahlen.

Diese Steuerbegünstigungen entfallen jedoch rückwirkend, wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht durchgängig vorlagen.

Anforderungen an die Gründung

Es bedarf zunächst einer staatlichen Anerkennung. Die Stiftungsbehörden sind für die Genehmigung zuständig, und das zuständige Finanzamt muss die Gemeinnützigkeit anerkennen.

Die Satzung

Die Satzung muss immer den Zweck und die Satzungstätigkeiten enthalten. Die Satzungstätigkeiten konkretisieren, wie der Zweck realisiert werden soll. Für jeden Stiftungszweck muss eine Verwirklichungsmaßnahme angegeben werden. Eine Mustersatzung finden Sie in Anlage 1 zu Paragraph 60 der Abgabenordnung (AO).

Gemeinnützigkeit in der Satzung - Was ist gemeinnützig?

In §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ist bestimmt, was gemeinnützig ist. Diese Paragraphen beinhalten auch eine Aufzählung von 28 Zwecken, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dazu gehören beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Denkmalschutz sowie die Förderung kirchlicher Zwecke. Wenn eine Organisation zumindest einen der dort aufgeführten Zwecke verfolgt, kann sie die Anerkennung als gemeinnützig beantragen.

Gemeinnützigkeit liegt erst vor, wenn eine breite Öffentlichkeit die Förderung erhalten kann und sie nicht nur einem abgegrenzten Personenkreis zugutekommt.

Gemeinnützigkeit in der Praxis - Zweckbindung

Nach der Errichtung und der Anerkennung als gemeinnützig muss auch das tatsächliche Handeln an der Gemeinnützigkeit ausgerichtet werden.

Dabei sind drei Grundprinzipen zu befolgen:

Unmittelbarkeit

Die Stiftung muss ihre Satzungszwecke selbst erfüllen. Allerdings kann sie maximal die Hälfte ihres frei verwendbaren Vermögens auf andere Einrichtungen übertragen.

Ausschließlichkeit

Grundsätzlich dürfen nur die in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgt werden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb stellt davon eine Ausnahme dar.

Selbstlosigkeit

Es soll vorrangig der gemeinnützige Satzungszweck erfüllt werden. Gewerbliche oder kommerzielle Zwecke müssen nachrangig sein. Daher sind unentgeltliche Zuwendungen, beispielsweise an Mitglieder oder den Stifter, unzulässig.

Zudem gilt das Gebot zeitnaher Mittelverwendung. Grundsätzlich müssen die gemeinnützigen Stiftungen ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren ausgeben. Welche Mittel hierunter zu verstehen sind, sollte durch die Befragung eines Rechtsanwaltes geklärt werden.

„Stifterrente“

Eine gemeinnützige Stiftung darf maximal ein Drittel ihres Einkommens für die Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen aufwenden. Dazu gehört es beispielsweise auch, Gräber zu pflegen und ein ehrendes Andenken zu bewahren.

Da der Stifter keinen Anspruch auf diese Unterhaltszahlungen hat, kann die Stiftung entscheiden, ob sie ausnahmsweise einen Teil ihres Einkommens auf diese Weise verwendet. Die Unterhaltsleistungen müssen angemessen sein, wobei eine Voraussetzung ist, dass der Stifter bzw. dessen Angehörige ihr eigenes Vermögen aufgebraucht haben.

Dürfen Gewinne erzielt werden?

Grundsätzlich dürfen sich gemeinnützige Organisationen wirtschaftlich betätigen. Ob diese Einnahmen und Kosten auch steuerbefreit sind, bestimmt sich anhand der Zuordnung zu vier Tätigkeitsbereichen, auch Sphären genannt.

1. Ideeller Bereich

Einnahmen im Haupttätigkeitsbereich sind steuerbegünstigt. Zu dieser Sphäre gehören die Handlungen, die der Umsetzung des Stiftungszwecks dienen wie Ausgaben für Projekte, Personalkosten oder Spendeneinnahmen.

2. Zweckbetrieb

Zur Sphäre des Zweckbetriebs gehören Geschäftstätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck stehen. Diese sind steuerbegünstigt. Zweckbetriebe sind beispielsweise Pflegeheime, Kindertagesstätten oder Museen, die Eintritt verlangen.

3. Vermögensverwaltung

Zur Vermögensverwaltung gehören Einnahmen aus Kapitalanlagen, Vermietung sowie Verpachtung. Einnahmen daraus sind grundsätzlich nicht steuerbefreit, allerdings kann eine Steuerbefreiung zumeist bewirkt werden.

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Gemeinnützige Organisationen dürfen neben ihrer sonstigen Tätigkeit auch eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. So kann ein Museumsbetrieb steuerbefreit erfolgen, und für den Museumsshop müssen vollständig Steuern gezahlt werden.

Gründung bereits zu Lebzeiten oder per Testament?

Wenn Sie bereits zu Lebzeiten gründen und weiteres Vermögen per Testament zuführen, können Sie die Errichtung aktiv steuern.

Wenn Sie eine Errichtung per Testament vorziehen, sollten Sie dieses gemeinsam mit einem Rechtsanwalt erstellen und es notariell beurkunden lassen, um rechtssicher zu gründen.

Des Weiteren sollten Sie bei der Gründung bedenken, dass Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können, sodass Sie gegebenenfalls nicht Ihr gesamtes Vermögen einbringen können. Zum Thema Pflichtteil und Stiftung gibt es eine eigene Unterseite der Kanzlei.

Das Stiftungskapital

Durch das Kapital sollen die Stiftungszwecke gefördert werden.

Ab welchem Vermögen lohnt sich die Gründung?

Bei Gründungen zu Lebzeiten sollten Stifter darauf achten, dass ihre eigene Versorgung gewährleistet ist. Ansonsten gibt es nur Empfehlungen und keine Mindestgrenzen.

Selbstständige, rechtsfähige gemeinnützige Stiftung

Damit Verwaltungskosten gedeckt sind und Zahlungen für den Stiftungszweck geleistet werden können, werden für die Gründung zwischen 50.000 und 100.000 Euro Mindestkapital empfohlen.

Die Aufsicht übt die zuständige Aufsichtsbehörde aus.

Treuhandstiftung

Bei geringerem Vermögen kann eine Treuhandstiftung gegründet werden, die nicht rechtsfähig, aber gemeinnützig ist. Eine solche hat keine eigene Verwaltung, sondern nutzt bestehende Strukturen anderer Organisationen. Per Treuhandvertrag wird das Geld als Sondervermögen auf den Treuhänder mit der Auflage übertragen, es nur für den festgelegten Zweck zu verwenden. Sie unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht.

Sie kann in eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden.

Soll das Vermögen erhalten oder verbraucht werden?

Üblicherweise wird das Stiftungskapital als Grundstock nicht angetastet. Es wird investiert und die erzielten Gewinne werden zur Förderung des Stiftungszwecks verwendet. Das setzt insbesondere in der aktuellen Niedrigzinsphase eine fachkundige Investition voraus. So ist ein langfristiger Bestand möglich.

Alternativ kann man eine Verbrauchsstiftung errichten. Bei dieser wird das Kapital direkt zur Förderung des Stiftungszwecks eingesetzt. Sie erlischt, sobald das Vermögen aufgebraucht ist. Der Vorteil daran ist, dass schnell viel bewirkt werden kann.

Anwaltliche Rechtsberatung ist dringend zu empfehlen

Bei und vor der Gründung sollten Sie sich immer rechtsanwaltlich beraten lassen, damit Ihr Vorhaben erfolgreich ist. Wenn Sie eine Errichtung per Testament in Betracht ziehen, muss dieses zudem fachkundig gestaltet werden, damit die Stiftung auch wirklich nach Ihrem Willen errichtet wird.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg