Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Erbunwürdigkeit und Pflichtteilsentzug

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Wenn man jemanden im umgangssprachlichen Sinne „enterbt“, erhält dieser nur den Pflichtteil und nicht den Teil, der ihm nach der gesetzlichen Erbfolge oder einem früheren Testament zustehen würde.

Damit jemand gar nichts, also auch keinen Pflichtteil, bekommt, muss der potentielle Erbe erbunwürdig, oder ihm der Pflichtteil entzogen worden sein.

Der Pflichtteilsentzug nach § 2333 ff. BGB kann nur durch den Erblasser erfolgen. Die Erbunwürdigkeit hingegen wird nach dem Tod durch die potentiellen anderen Erben geltend gemacht.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Kian Fathieh Sie kompetent und professionell im Hinblick auf den Entzug des Pflichtteils.

Erbunwürdigkeit

Wann jemand erbunwürdig ist, ist in den §§ 2339 ff. BGB abschließend geregelt.

Gründe für Erbunwürdigkeit

In § 2339 BGB sind ausnahmslos alle Verfehlungen eines potentiellen Erben genannt, die nach Ansicht des Gesetzgebers so schwerwiegend sind, dass es dem Erblasser unzumutbar ist, dass ersterer von seinem Tod finanziell profitiert.

Nr. 1: Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder Versetzen in einen Zustand der Testierunfähigkeit

Wenn die strafrechtlichen Tatbestände von Mord oder Totschlag erfüllt sind, liegt stets Erbunwürdigkeit vor. Nicht erfasst ist unter anderem die Tötung auf Verlangen im Rahmen der Sterbehilfe.

Die zweite Alternative ist erfüllt, wenn der Erblasser aufgrund einer Handlung des potentiell Erbunwürdigen bis zu seinem Tod aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen testierunfähig ist.

Nr. 2 Verhinderung einer Testamentserrichtung oder -Aufgabe

Damit diese Variante erfüllt ist, muss der Erbe den Erblasser absichtlich beispielsweise durch physische Gewalt oder Ausnutzung einer Willensschwäche an der Errichtung oder Aufgabe eines Testaments insgesamt, oder an einer Errichtung mit einem bestimmten Inhalt gehindert haben.

Nr. 3 Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments durch arglistige Täuschung oder Drohung

Diese Variante kann erfüllt sein, wenn der potentiell Erbunwürdige den Erblasser längerfristig betrügt, dem Erblasser aber dennoch seine Treue versichert und er weiß, dass der Erblasser ihn deshalb in seinem Testament begünstigt.

Nr. 4 Urkundendelikte

Bei der Erfüllung eines der aufgeführten Delikte, ist der Täter erbunwürdig. Das gilt auch, wenn er eine bestehende Urkunde verfälscht hat, damit sie dem Willen des Erblassers entspricht.

Die wichtigsten der aufgeführten Delikte sind die Urkundenfälschung und die Urkundenunterdrückung. Weitere Informationen bietet Ihnen auch die Seite zum Nachweis von Testamentsfälschungen. Strafbar sind demnach neben der Verfälschung eines bestehenden Testaments die Herstellung und Verwendung eines unechten Testaments.

In den Fällen der Nummer drei und vier ist der Erbe nicht unwürdig, wenn das beeinflusste Testament unwirksam geworden ist.

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Allein das Vorliegen von Gründen für die Erbunwürdigkeit eines Erben führt noch nicht zum Verlust seines Erbrechtes.

Die Erbunwürdigkeit muss nach dem Tod des Erblassers gerichtlich über eine Anfechtungsklage, auch Erbunwürdigkeitsklage genannt, geltend gemacht werden. Die Klage richtet sich dagegen, dass der Unwürdige Erbe geworden ist.

Das Klagerecht steht denjenigen Erben zu, auf die ein frei werdender Erbteil des Erbunwürdigen verteilt würde. Die Klage muss innerhalb einen Jahres nach Kenntniserlangung von den die Erbunwürdigkeit begründenden Umständen erhoben werden (§ 2340 III BGB).

Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Wenn ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird, werden ihm sämtliche bereits erhaltenen Erbteile und auch noch offene Ansprüche entzogen. Der Erbteil des Erbunwürdigen wird auf die anderen Erben verteilt, als hätte ersterer zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt (§ 2344 BGB). Da die Erbunwürdigerklärung nur für die konkrete Person gilt, können auch Abkömmlinge des Erbunwürdigen erben.

Was können potentiell Erbunwürdige tun?

Um einen völligen Ausschluss vom Erbe zu verhindern, kann der möglicherweise Erbunwürdige darauf hinarbeiten, dass ihm der Erblasser verzeiht. Das geht natürlich nur, solange derjenige noch lebt. Der Erblasser hat dem Unwürdigen verziehen, wenn ersterer zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Fehlverhalten des Erben nicht mehr als unzumutbar für den Erhalt eines Erbteils empfindet. Das setzt nicht voraus, dass sich beide versöhnt haben.

Die Verzeihung des Erblassers ist nur wirksam, wenn dieser den Grund der Erbunwürdigkeit kennt. Als Rechtsfolge der Verzeihung ist eine eventuelle Klage, mit welcher der Erbe für erbunwürdig erklärt werden könnte, unwirksam (§ 2343 BGB).

Wenn keine Verzeihung erfolgt ist, kann der möglicherweise Erbunwürdige die Erbunwürdigkeit anfechten.

Pflichtteilsentzug durch den Erblasser

Wenn Sie als Erblasser dafür sorgen möchten, dass ein naher Angehöriger nach Ihrem Tod auch keinen Pflichtteil erhält, können Sie ihm diesen unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB entziehen.

Das setzt ähnlich wie bei der Erbunwürdigkeit das Vorliegen eines genauer bestimmten Grundes voraus. Dazu gehört unter anderem die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht oder die Verurteilung des potentiellen Erben zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wodurch es dem Erblasser unzumutbar sein muss, dass der Verurteilte Erbe wird.

Den Pflichtteilsentzug muss der Erblasser im Testament festhalten, wobei er den Grund für die Entziehung anzugeben hat.

Wie auch bei der Erbunwürdigkeit erhält derjenige, dem zwischenzeitlich der Pflichtteil entzogen wurde, sein Erbrecht durch Verzeihung des Erblassers zurück.

Rechtsberatung in Ihrem konkreten Fall

Da Ihnen diese abstrakten Informationen nur einen allgemeinen Überblick verschaffen können, sollten Sie zur Klärung der Rechtslage in Ihrem konkreten Fall einen Termin zur Rechtsberatung vereinbaren.

Die Kanzlei Fathieh liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg am Verkehrsknotenpunkt Bismarckplatz und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr telefonisch erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.