Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die Annahme einer Erbschaft

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Verstirbt der Erblasser, so fällt dessen Erbschaft von selbst dem berufenen Erbe an. Dies ergibt sich aus § 1942 Abs. 1 BGB. Dieser sog. Anfall der Erbschaft geschieht also nach dem Gesetz, ohne dass es einer Annahme des Erben bedarf. Indem mit einem Erbe jedoch sowohl Rechte als auch Pflichten verbunden sind und niemandem gegen seinen Willen Vermögen oder gar Schulden aufgedrängt werden können, hat der Erbe die Möglichkeit, das Erbe entweder anzunehmen oder es auszuschlagen. Dieser Beitrag widmet sich ausschließlich der Annahme einer Erbschaft.

Für weitere Informationen über die Ausschlagung einer Erbschaft können Sie unser Video anschauen. Das Video wurde am 27.08.2014 von der Kanzlei Fathieh aufgenommen.

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Wie erkläre ich die Annahme?

Bei der Annahme handelt es sich um ein formloses und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Daher reicht bereits eine mündliche Erklärung, die zum Beispiel gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Miterben erklärt wird, vollkommen aus. Dieser Erklärung muss dann der Inhalt, dass der Erklärende endgültig Erbe sein wolle, entnommen werden können.
Darüber hinaus ist eine Annahme auch durch schlüssiges Handeln möglich. Das bedeutet, dass für die Annahme keine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sofern aus dem Verhalten des Erben eindeutig der Wille hervorgeht, endgültiger Erbe sein zu wollen. Ein solches Verhalten kann etwa in dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder dem Verkauf der Erbschaft gesehen werden.
Hier ist also Vorsicht geboten: Die Annahme kann durch schlüssiges Handeln (also ohne mündliche oder schriftliche Erklärung!) selbst dann erklärt werden, wenn der Erbe die Erbschaft eigentlich gar nicht annehmen will oder gar nicht mit einer solchen Rechtsfolge seines Verhaltens rechnet. Daher sollte, bevor ohne Annahme über das Erbe verfügt wird, unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Schließlich kann die Annahme auch durch Gesetz erfolgen. Daher gilt die Annahme spätestens dann als abgegeben, wenn der Erbe die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ungenutzt verstreichen ließ (§ 1943 BGB).

Was passiert, wenn ich die Annahme erklärt habe?

Durch die Annahme wird der vorläufige Erbschaftserwerb endgültig. Das bedeutet, dass das gesamte Erbe mitsamt aller Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergeht. Ab diesem Zeitpunkt können nun auch Gläubiger ihre gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche gerichtlich geltend machen. Ist die Annahme einmal erklärt worden, so ist eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich (§ 1943 BGB). Der Erbe kann sich also grundsätzlich nicht mehr gegen das Erbe wehren. Daher empfiehlt es sich, sowohl das Erbe als auch sämtliche rechtlichen Folgen einer Annahme durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Auf diese Weise kann einem nachträglichen bösen Erwachen zuvorgekommen werden.

Kann ich die Annahme anfechten? Was ist bei der Anfechtung zu beachten, und wie wirkt sie?

Die Annahme kann, genau wie die Ausschlagung, grundsätzlich angefochten werden. Dies ist immer dann möglich, wenn die Erklärung der Annahme durch Willensmängel beeinflusst wurde. Ein solcher Willensmangel besteht zum Beispiel dann, wenn die Erklärung nur aufgrund eines Irrtums (§ 119 BGB), einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) abgegeben wurde. Dazu bedarf es einer Prüfung im konkreten Einzelfall.
Zu beachten ist, dass die Erklärung der Anfechtung zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen Form bedarf. Sie muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes erfolgen oder öffentlich beglaubigt werden (§§ 1955, 1945 Absatz 1 BGB). Darüber hinaus ist eine bestimmte Anfechtungsfrist einzuhalten. Diese beträgt in der Regel sechs Wochen (§ 1954 Absatz 1 BGB). Die Anfechtung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn seit der Annahme 30 Jahre verstrichen sind (§ 1954 Absatz 4 BGB). Um also eine formwirksame und fristgerechte Anfechtung zu gewährleisten, ist anwaltlicher Rat geboten.
Ist die Anfechtung wirksam erfolgt, so gilt die Annahme von nun an als Ausschlagung (§ 1957 Absatz 1 BGB) und der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Absatz 1 BGB). Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Absatz 2 BGB). Etwaige Schadensersatzansprüche können darüber hinaus auch bestehen.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Um alle Vorteile und Risiken einer Erbschaftsannahme im konkreten Einzelfall überblicken zu können und eine nachträgliche Anfechtung von vornherein zu vermeiden, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.
Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Die Kanzlei ist für Sie vom montags bis freitags an Werktagen jeweils von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr für Sie unter der Rufnummer 06221 / 97 99 20 telefonisch erreichbar.

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