Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Familienstiftung gründen

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Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät Kian Fathieh Sie professionell und kompetent bei Rechtsfragen im Hinblick auf Stiftungen.

Eine Familienstiftung hat den Zweck, langfristig das Vermögen einer Familie zusammenzuhalten und Familienmitglieder über mehrere Generationen hinweg zu versorgen. Damit dient sie privatnützigen Zwecken und ist, anders als gemeinnützige Stiftungen, nicht steuerbegünstigt. Welche Vorteile die Gründung einer Familienstiftung dennoch hat, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Funktionsweise

Eine Familienstiftung ist eine rechtlich selbstständige juristische Person, die mit Vermögen ausgestattet wird. Diese selbstständige Vermögensmasse muss einen Vorstand haben. Darüber hinaus kann ein Kontrollorgan geschaffen werden.

Der Stifter kann bereits zu Lebzeiten oder per Testament mit dem Erbfall Vermögen übertragen. Dazu können neben Bargeld, Wertpapieren und Immobilien beispielsweise auch Unternehmen und Unternehmensanteile eingebracht werden.

Bei einer Ausrichtung auf langfristigen Bestand wird das Stiftungsvermögen selbst als Grundstock nicht zur Unterstützung der Familienmitglieder eingesetzt, sondern wird möglichst gewinnbringend investiert.

Die Begünstigten

Die Erträge aus dem Vermögen, wie beispielsweise auch Mieteinnahmen, werden an die begünstigten Familienmitglieder (Destinatäre) ausgeschüttet.

Begünstigte Familienmitglieder sind häufig der Ehegatte des Stifters und deren Abkömmlinge. Durch Geburten und Todesfälle verändert sich der Kreis der Begünstigten.

Es empfiehlt sich, die Satzung so zu gestalten, dass die Destinatäre keinen Anspruch auf Zahlungen haben, damit das Vermögen der Stiftung nicht gefährdet wird.

Pflichtteilsansprüche beachten

Bei der Ausstattung der Einrichtung mit Vermögen ist zu beachten, dass spätere Destinatäre häufig auch Pflichtteilsberechtigte sind. Daher haben sie im Erbfall, auch wenn der Stifter sein gesamtes Vermögen auf die Stiftung übertragen will, einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch kann sich auch gegen die Stiftung richten.

Wenn der Stifter bereits zu Lebzeiten, aber weniger als zehn Jahre vor seinem Tod, Vermögen auf die Einrichtung überträgt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Mehr dazu finden Sie unter Pflichtteil und Stiftung.

Die Destinatäre können auf ihrem Pflichtteil verzichten, um Planungssicherheit zu schaffen.

Vorteile einer Familienstiftung

Steuerrechtliche Besonderheiten

Grundsätzlich ist eine Familienstiftung nicht steuerlich privilegiert, da sie nicht gemeinnützig ist. Dennoch kann sie steuerliche Vorteile bieten.

Erbschaftssteuer

Bei der Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung wird Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällig. Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers zum entferntesten Begünstigten. Sind die Destinatäre nur Ehegatte und Abkömmlinge des Erblassers, findet die Erbschaftssteuerklasse I Anwendung. Bei anderen privaten Stiftungen wird die ungünstigere Steuerklasse III angewendet.

Erbersatzsteuer

Alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an, wobei ein Erbfall simuliert wird, bei dem das Stiftungsvermögen fiktiv an zwei Kinder vererbt wird. Dabei gilt der doppelte Kinderfreibetrag in Höhe von 800.000 Euro.

Ertragssteuern

Familienstiftungen sind an sich nicht gewerbesteuerpflichtig. Anderes gilt, wenn Unternehmen Teil des Vermögens der Einrichtung sind. Körperschaftssteuer fällt in Höhe von 15 % an.

Für die Ausschüttungen an die Begünstigten können Abgeltungssteuern in Höhe von 25 % fällig werden.

Gründung und Aufsicht

Die Gründung rechtlich selbstständiger Stiftungen setzt die Anerkennung der zuständigen Behörde voraus. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf einer eigenen Unterseite der Kanzlei.

Nach der Gründung unterliegen Stiftungen der Aufsicht der genannten Behörde. Diese überprüft, ob das Handeln mit dem Zweck in Einklang steht. In vielen Bundesländern ist der Umfang der Aufsicht reduziert, sodass nur sichergestellt wird, dass das Handeln nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

Rechtsberatung empfehlenswert

Wenn Sie überlegen, eine Familienstiftung zu gründen, ist eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Bei der Gründung ist die präzise Formulierung der Satzung maßgeblich, damit die von Ihnen ausgewählten Familienmitglieder angemessen bedacht werden.

Rechtsanwalt Fathieh

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