Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Vorerbschaft und Nacherbschaft

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Der Erblasser kann mit der Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft dafür sorgen, dass zuerst eine Person sein Vermögen bekommt und nach dieser eine andere. Bei der ersten Person handelt es sich um den Vorerben, bei der zweiten um den Nacherben. Hierbei sind Vorerbe und Nacherbe Erben desselben Erblassers.

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf eine Vorerbschaft und Nacherbschaft.

Am 17.04.2015 wurde das Video der Kanzlei zur Thematik Vorerbschaft und Nacherbschaft veröffentlicht

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Eintritt des Nacherbfalls

Zumeist bekommt der Nacherbe sein Nacherbe erst, wenn der Vorerbe gestorben ist. Der Erblasser kann aber auch andere Zeitpunkte bestimmen. Hier kommen beispielsweise die Wiederheirat des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben in Betracht.

Wirkung der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser vermag durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft zu verhindern, dass der Vorerbe die Substanz des geerbten Vermögens aufbraucht. Die Vorerbschaft stellt ein Sondervermögen dar, welches vom Vorerben getrennt von dessen Eigenvermögen zu verwalten ist. Der Vorerbe ist lediglich berechtigt, die Nutzungen der Vorerbschaft zu ziehen. Bei Überschuldung des Vorerben können dessen Eigengläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das zur Vorerbschaft gehörende Vermögen betreiben.

Verfügungsbeschränkungen

Der Vorerbe unterliegt starken Einschränkungen in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Zum Beispiel ist eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück insoweit unwirksam, wie sie das Recht des Nacherben vereiteln würde. Dies wird in Form eines sogenannten Nacherbenvermerks in das Grundbuch eingetragen. Ein potenzieller Käufer des Grundstücks hätte das Grundstück also beim Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben. Dies führt dazu, dass das Grundstück faktisch nicht verkauft werden kann.

Allerdings ist es zulässig, den Vorerben von bestimmten Verfügungseinschränkungen, wie zum Beispiel der über Grundstücke, zu befreien. Doch der sogenannte befreite Vorerbe darf ebenfalls keine Schenkungen aus der Erbschaft vornehmen. Ausgenommen sind hiervon lediglich sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkungen, also Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Er ist allerdings im Gegensatz zum nicht befreiten Vorerben nicht verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Erhaltungskosten

Da dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses zustehen, hat er auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen. Außergewöhnliche Erhaltungskosten kann er jedoch aus dem Nachlass bestreiten, da diese Aufwendungen in der Regel auf lange Sicht wertsteigernd wirken und daher auch dem Nacherben zugute kommen.

Steuerliche Nachteile

Der Erblasser muss sich jedoch dessen bewusst sein, dass die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in steuerlicher Hinsicht zur Folge hat, dass zweimal Erbschaftssteuer zu zahlen sein kann, und zwar beim ersten Mal beim Eintritt des Vorerbfalls und zum zweiten Mal beim Eintritt des Nacherbfalls.

Umfassende Beratung erforderlich

Deshalb empfiehlt es sich, dass der Erblasser sich nur dann für eine letztwillige Verfügung mit den Rechtsinstituten der Vorerbschaft und der Nacherbschaft entscheiden sollte, wenn eine exakt auf seine spezielle Situation zugeschnittene Beratung hinsichtlich sämtlicher Vorteile und Nachteile bei der Wahl von Vor- und Nacherbschaft stattgefunden hat und er auch bezüglich der steuerlichen Gesichtspunkte umfassend beraten worden ist.

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Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von Montag bis Freitag an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also insgesamt 12 Zeitstunden, unter der Rufnumer

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