Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Bewertung von Unternehmen und Pflichtteil

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick auf den Pflichtteil im Erbrecht.

Im Fall einer Enterbung hat ein begrenzter Personenkreis einen Pflichtteilsanspruch. Dieser ist eine Geldforderung gegen die Erben (-Gemeinschaft) auf Zahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Enterbten. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Nachlasses selbst.

Um die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, muss der tatsächliche Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt werden.

Bei der Wertermittlung treten insbesondere bei Immobilien und Unternehmen im Nachlass Schwierigkeiten auf.

Rechtsanwalt Fathieh

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Wenn die Erbengemeinschaft nicht freiwillig Auskunft über den Nachlassbestand gibt, kann der Auskunftsanspruch klageweise geltend gemacht werden.

Gleiches gilt für den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung. Dabei kann der Enterbte von den Erben verlangen, dass diese ein Gutachten über den Wert des Unternehmens erstellen lassen. Die Kosten für das Gutachten sind aus dem Nachlassvermögen zu zahlen. Indirekt zahlt sie also auch der Pflichtteilsberechtigte anteilig.

Die Erben dürfen den Sachverständigen selbst auswählen. Gutachter müssen nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein. Damit das Gutachten vor Gericht anerkannt wird, sollte es dennoch gewissen Anforderungen genügen, zudem muss der Sachverständige ausreichend qualifiziert sein.

Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches

Die Gesetze machen zum Vorgehen bei der Wertermittlung von Unternehmen (außer zu Landgütern § 2049 BGB) nur die Vorgabe, dass auf den Zeitpunkt der Erbfalls, also den Tod des Erblassers, abzustellen ist.

Der in der Bilanz angegebene Buchwert ist nicht aussagekräftig, da er stille Reserven, sowie den ideellen Unternehmenswert außer Betracht lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das sogenannte Ertragswertverfahren anzuwenden. Dabei wird der Wert eines Unternehmens aus den zukünftig erzielbaren Erträgen hergeleitet.

Als Untergrenze des Unternehmenswertes wird häufig der sogenannte Liquidationswert angesehen. Dieser ist der Wert aller Unternehmensbestandteile im Falle ihres Verkaufes.

Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer: IDW S 13 und IDW S 1 Gutachten

Für das Ertragswertverfahren sind die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) praktisch besonders relevant. Standard IDW S 13 empfiehlt ein zweistufiges Wertermittlungsverfahren.

Auf Stufe eins ist der objektive Unternehmenswert als die dem Unternehmen innewohnende, übertragbare Ertragskraft zu bestimmen. Bei Unternehmen, die maßgeblich von der Person des Unternehmers abhängen, ist die Übertragbarkeit der Ertragskraft eingeschränkt.

Auf Stufe zwei sind steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. So wird untersucht, ob bei einer Liquidation und der damit einhergehenden Offenlegung stiller Reserven eine Ertragssteuerbelastung in einer Höhe entsteht, die die Annahme eines geringeren Unternehmenswertes rechtfertigt. Auch abschreibungsbedingte Steuervorteile sind in Form einer Werterhöhung zu berücksichtigen.

Modifikationen des Ertragswertverfahrens

Bei inhabergeführten Unternehmen und freiberuflichen Praxen ist eine abgewandelte Form der Ertragswertmethode anwendbar. Diese orientiert sich an durchschnittlichen Erträgen und setzt einen kalkulatorischen Lohn für den Unternehmer an.

Außer dem Ertragswertverfahren erkennt das IDW die sogenannte „Discounted-Cash-Flow-Methode“ an. Diese stellt zur Ermittlung des Unternehmenswertes auf entnahmefähige Überschüsse ab.

Probleme durch Abfindungs- und Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag

An der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht kann es im Kontext des Pflichtteils zu Problemen kommen.

Zur Regelung der Unternehmensnachfolge wird in Gesellschaftsverträgen in Nachfolgeklauseln teilweise die Abfindung für Erben oder ausscheidende Gesellschafter beschränkt, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Es ist umstritten, ob solche Beschränkungen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wirksam sind.

Außerdem können Gesellschaftsverträge sogenannte Fortsetzungsklauseln enthalten. Diese regeln, dass der Anteil versterbender Gesellschafter nicht den Erben, sondern den verbleibenden Gesellschaftern zufällt. Folglich ist der Unternehmensanteil dann auch nicht im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen. Eventuell bestehende Abfindungsansprüche können davon unabhängig in den Nachlass fallen.

In diesen Fällen können Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

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