Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Minderjähriger Erbe - Anwalt informiert

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Auch Minderjährige können Erben werden. Allerdings können Sie im Gegensatz zu erwachsenen Erben nicht selbst ihr Erbe verwalten. Dies liegt daran, dass Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind und somit in der Regel die Sorgeberechtigten in die Pflicht gezogen werden. Rechtsanwalt Fathieh informiert, was es bei einem minderjährigen Erben zu beachten gibt.

Rechtsanwalt Fathieh

Erbfähigkeit

Nach dem deutschen Recht ist jeder Mensch ab seiner Geburt erbfähig; sogar derjenige, der bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von dem sogenannten Nasciturus (lateinisch: Der der geboren werden wird.). Somit ist die Erbfähigkeit prinzipiell ein Geburtsrecht. Der Nasciturus gilt als vor dem Erbfall geboren. Minderjährige können demnach ebenso wie Erwachsene als Erbe bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Bestimmung im Testament oder kraft der gesetzlichen Erbfolge.

Wird ein Minderjähriger als Erbe bestimmt, hat dieser dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe. Probleme bereitet allerdings die Verwaltung der Erbschaft, denn eine Person ist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig. Daher hat der Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr kein Mitspracherecht und Verwaltungsrecht. Vielmehr fallen viele der Rechte und Pflichten der Erbschaft auf die Sorgeberechtigten. Dies sind in der Regel die Eltern.

Allgemeine Pflichten der Eltern

Bei der Verwaltung der Erbschaft wird der Minderjährige durch seine Eltern vertreten. Diese treffen die Entscheidung über Anlage und Verwendung der Erbschaft bis der Erbe Geschäftsfähigkeit erreicht. Es gibt bestimmte Pflichten, die von den Eltern beachtet werden müssen:

Ferner gibt es unterschiedliche Regeln bezüglich Sachwerten (beispielsweise Immobilien) und Geldwerten:

Bei der Vermögenssorge ist fachmännische Beratung unerlässlich. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Ausschluss der Sorgeberechtigten als Verwalter

Wie bereits oben erwähnt liegt die Vermögensverwaltung grundsätzlich bei den sorgeberechtigten Eltern. Allerdings ist ein Ausschluss dieser als Verwalter in Ausnahmen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Erblasser vorher ausdrücklich im Testament bestimmt hat, dass die sorgeberechtigten Eltern von der Vermögenssorge ausgeschlossen sein sollen. Dabei kann auch nur ein Elternteil ausgeschlossen sein, sodass das andere Elternteil allein für die Verwaltung zuständig ist. Es können aber auch beide Elternteile ausgeschlossen sein. Dann fällt die Verwaltung auf einen vom Erblasser für diesen Fall bestimmten Vormund. Dieser kann und sollte ebenfalls im Testament benannt sein. Als Vormund kann grundsätzlich jede Person bestimmt werden.

In dem Fall, dass keine Bestimmung eines Vormundes getroffen wurde oder beide Eltern verstorben sind, entscheidet das Familiengericht unter Einschaltung des Jugendamtes, wer die Vermögenssorge trägt. In der Regel wird Vormund ein Verwandter des Minderjährigen.

Testamentsvollstreckung zugunsten Minderjähriger

Gerade für Fälle, in denen die sorgeberechtigten Eltern von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen sind, ist es sinnvoll, über eine Testamentsvollstreckung nachzudenken. Ein Testamentsvollstrecker kann die Erbschaft sogar bis zum 25. Lebensjahr und nicht nur bis zur Volljährigkeit verwalten. Dies kommt beispielsweise in Fällen der Unternehmensnachfolge in Betracht. Ferner hat der Testamentsvollstrecker weitreichendere Befugnisse als die Eltern oder ein Vormund. So hat er gemäß § 2205 BGB die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, und er muss auch keine Genehmigung beim Familiengericht bei Verfügungen über Grundstücke einholen. Weitere Informationen zum Thema Testamentsvollstreckung finden Sie auf der speziellen Unterseite der Kanzlei.

Schutz der Erbschaft

Wenn die sorgeberechtigten Eltern nicht im Sinne des Kindeswohls die Erbschaft verwalten, gibt es die Möglichkeit, diese von der Vermögensverwaltung auszuschließen. Dies kann testamentarisch durch den Erblasser bestimmt werden. Anstelle der Eltern erfolgt die Verwaltung durch einen bestimmten Vormund.

Auch in dem Fall, dass ein Ausschluss nicht testamentarisch bestimmt wurde, ist die Erbschaft kraft Gesetz geschützt. Es ist gesetzlich bestimmt, dass die Eltern keine Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes vornehmen dürfen. Ferner sind auch zahlreiche Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig durch das Familiengericht. Dazu gehören Grundstückskauf oder -verkauf, Darlehensgeschäfte, Verträge zwischen Kind und Eltern oder Erbauseinandersetzungen. Ferner erfolgen gerade in Fällen des schlechten Umgangs mit der Erbschaft, z.B. durch häufige und hohe Ausgaben, regelmäßige Kontrollen durch Familiengerichte.

Annahme und Ausschlagung des Erbes

Der minderjährige Erbe kann nicht selbst die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären und kann diese auch nicht selbst ausschlagen. Vielmehr bedarf es einer Vertretung durch die Sorgeberechtigten. Dies gilt ebenfalls für die Beantragung eines Erbscheins. Auch die Pflichten und Rechte der Erbengemeinschaft müssen von den Sorgeberechtigten wahrgenommen werden. Bei freiwilligem Austritt aus der Erbengemeinschaft oder wirtschaftlich einschneidenden Rechtsgeschäften bedarf es zudem einer Genehmigung des Familiengerichts. Auch ist eine Genehmigung erforderlich in dem Fall, dass der minderjährige Erbe selbst das Erbe ausschlagen möchte.

Bei der Ausschlagung müssen bestimmte formelle Vorschriften beachtet werden und Fristen eingehalten werden. So muss die Ausschlagung zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form beim Notar erfolgen. Dabei sind ferner die Unterschriften beider sorgeberechtigter Elternteile notwendig. Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen besteht. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagung erklärt und die Genehmigung des Gerichts beantragt werden. Es ist äußerst ratsam, sich im Vorfeld anwaltlich beraten zu lassen, um alle Frist- und Formvorschriften einzuhalten und Risiken zu vermeiden.

Eine Ausschlagung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn dem Minderjährigen eine verschuldete Immobilie vererbt wird. Wird diese nicht ausgeschlagen, würde der Erbe bei Volljährigkeit zum Schuldner. Das Gesetz schützt den minderjährigen Erben insoweit, als dass er für Schulden aus der Erbschaft nur mit dem Vermögen, welches er bei Eintritt der Volljährigkeit hat, haftet (§ 1629a BGB). Durch diese Regelung wird es ermöglicht, dass der Erbe nicht mit Schulden in das Erwachsenenleben startet.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Wenn Sie ein minderjähriges Kind haben, das Erbe geworden ist, oder Sie überlegen, einen Minderjährigen als Erben in der Vermögensnachfolge zu bedenken, steht Ihnen Rechtsanwalt Fathieh gerne mit fachkundigem Rat zur Seite.

Kontakt zur Kanzlei

Das Sekretariat der Kanzlei ist für Sie montags bis freitags an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei nimmt gerne Ihren Anruf entgegen.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg