Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Verzugszinsen beim Pflichtteilsanspruch

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils, wissen Pflichtteilsberechtigte oftmals nicht, dass neben dem Anspruch auf den Pflichtteil auch noch ein Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht werden kann. Dabei stellt der Verzugszins eines der größten Druckmittel des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben dar. Um tatsächlich einen Anspruch auf Verzugszinsen zu begründen, muss einiges beachtet werden.

Wann entsteht ein Anspruch auf Verzugszinsen?

Zunächst ist die Frage zu klären, wann Pflichtteilsberechtigte überhaupt einen Anspruch auf Verzugszinsen haben. Hierzu lässt sich sagen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen nahezu immer entstehen kann. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst tätig wird. Damit ein Anspruch auf Verzugszinsen entstehen kann, braucht es fürs Erste einen fälligen Anspruch. Dieser entsteht beim Pflichtteil schon in dem Moment, in dem der Erbfall eintritt. Wichtig ist, dass dieser Anspruch auch dann schon fällig ist, wenn er noch gar nicht in seiner konkreten Höhe benannt werden kann. Einen Anspruch hat der Pflichtteilsberechtigte also selbst dann schon, wenn die Höhe des Vermögens und somit auch des Pflichtteilsanspruchs noch gar nicht ermittelt wurde. Es besteht ein fälliger Anspruch auf eine unbezifferte Summe. Somit können grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verzugszinsen auf den Pflichtteil geltend gemacht werden. Die Geltendmachung setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Wie entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen?

Für die Entstehung des Anspruchs muss der Pflichtteilsberechtigte dem/den Erben zunächst eine Mahnung zukommen lassen. Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, sobald der Erbfall eingetreten und damit der Anspruch auf den Pflichtteil fällig geworden ist. Durch die Mahnung geraten die Erben automatisch in Verzug mit der Zahlung des Pflichtteils. Der Verzug wiederum hat die Rechtsfolge, dass die Geldschulden verzinst werden müssen. (§ 288 I 1 BGB). Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Verzugszinsen entsteht somit mit der Mahnung. Es ist für den Pflichtteilsberechtigten zu empfehlen, die Mahnung zeitnah auszusprechen, denn je länger der Verzug andauert, desto höher fallen die Verzugszinsen später aus.

Wie wird die Mahnung richtig ausgesprochen?

Für die Mahnung stellt es kein Hindernis dar, dass die zu mahnende Höhe des Pflichtteils noch nicht feststeht. Eine Mahnung kann auch für eine unbezifferte Summe ausgesprochen werden.

Eine Mahnung könnte dann zum Beispiel wie folgt aussehen:

„Hiermit fordere ich Sie nachdrücklich zur Zahlung meines Anspruchs auf den fälligen Pflichtteil auf. Vorsorglich weise ich Sie außerdem auf die Folgen des Verzugs gem. §§ 286 ff. BGB hin.“

Bei der Mahnung ist zu beachten, dass der Mahnende (hier der Pflichtteilsberechtigte) später beweisen muss, dass er die entsprechende Mahnung ausgesprochen hat. Wenn er sich auf den Eintritt des Verzugs berufen will, trägt er die Beweislast dafür, dass die verzugsbegründende Mahnung auch zugegangen ist. Es empfiehlt sich also, die Mahnung per Einschreiben zuzustellen.

Sollte eine Klage wegen des Pflichtteils erhoben werden, tritt der Verzug mit der Klageerhebung automatisch ein. Auf eine zusätzliche Mahnung kann dann verzichtet werden.

Höhe des Verzugszinses

Gemäß § 288 I 1 BGB beläuft die Höhe des Verzugszinses sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 bei 1,62% liegt, hat der Verzugszins derzeit eine Höhe von 6,62%. Ein beachtlicher Prozentsatz also, der mehr Gewinne bringt, als die meisten Kapitalanlagen.

Um die Höhe des Verzugszinses zu verdeutlichen, dient das folgende Beispiel:

Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf 200.000.- und befindet der Erbe sich ca. 3 Monate lang im Zahlungsverzug, entsteht dem Pflichtteilsberechtigten bei aktuellem Zinssatz ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von ca. 3.373.-.

Damit dieser Anspruch tatsächlich entsteht und durchgesetzt werden kann, empfiehlt es sich einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heidelberg. Die Kanzlei liegt in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar.

Nebeneffekt der Verzugszinsen

Der Verzugszins bringt dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur einen finanziellen Vorteil, sondern gibt ihm zugleich auch sein größtes Druckmittel gegen die Erben an die Hand. Nicht selten kommt es vor, dass die Erben dem Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs Steine in den Weg legen, indem sie z.B. Auskünfte verweigern oder sich hierbei Zeit lassen. Der Verzugszins stellt ein enormes Druckmittel gegen die Erben dar, indem sie gezwungen sind zeitig ihrer Verpflichtung nachzukommen, um nicht mit der Zeit immer höhere Verzugszinsen zahlen zu müssen. Der Pflichtteilsberechtigte kann hiermit erreichen, dass seine Ansprüche zeitnah erfüllt werden.

Verteidigung der Erben?

Es stellt sich die Frage, welche Möglichkeit Erben verbleibt, um sich gegen das scharfe Schwert des Verzugszinses zu verteidigen. Erben wollen im eigenen Interesse vermeiden, dass später (hohe) Verzugszinsen gezahlt werden müssen. Um dies zu erreichen bleibt ihnen nichts anderes übrig, als den Pflichtanteil grob zu schätzen und eine Abschlagszahlung unter Vorbehalt der Teilrückforderung zu tätigen. Der Vorbehalt dient dazu, dass das Geld in Teilen zurückgefordert werden kann, falls sich später herausstellt, dass mehr Geld gezahlt wurde, als dem Pflichtteilsberechtigten tatsächlich zusteht. Gleichzeitig wird durch die Zahlung der Verzug beendet und es werden keine (weiteren) Verzugszinsen fällig.

Beratung auch bei Ihnen zu Hause oder im Unternehmen

Auf Ihren Wunsch hin kann im Erbrecht auch eine Beratung bei Ihnen zu Hause oder bei Unternehmern im Unternehmen vor Ort stattfinden.

Oftmals steht im Bereich der Rechtsberatung im Erbrecht im Vordergrund, wie ein zukünftiger Streit unter Erben vermieden werden kann oder wie das Unternehmen weiterhin bestehen kann, wenn die anderen Erben ihren Erbteil verlangen. Gerne berät Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh Sie passend zu Ihrer Situation und Ihren individuellen Bedürfnissen.

Terminsvertretung in Heidelberg und Mannheim für auswärtige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Herr Rechtsanwalt Kian Fathieh kann wegen der räumlichen Nähe zum Landgericht Heidelberg und dem dortigen Nachlassgericht oft auch kurzfristig Terminsvertretungen im Erbrecht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wahrnehmen. Das Landgericht Heidelberg ist für ihn von der Kanzlei aus in etwa 10 Minuten zu Fuß zu erreichen. Auch das Landgericht Mannheim und das dortige Nachlassgericht sind für Herrn Rechtsanwalt Kian Fathieh gut zu erreichen. Er kann daher meist auch kurzfristig eine Terminsvertretung für Kolleginnen und Kollegen übernehmen.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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