Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Nachlasspfleger und Nachlasspflegschaft

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Eine Nachlasspflegschaft kann vom Nachlassgericht angeordnet werden, wenn nach einem Erbfall noch kein Erbe ermittelt ist, der die Erbschaft antritt. Das deutsche Erbrecht hat für Situationen, in denen niemand unmittelbar die Erbschaft antritt, keine Lücke vorgesehen. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers unmittelbar auf den oder die Erben über, unabhängig davon, ob diese bereits bekannt sind, oder nicht. Bis die Erben ermittelt, oder die Erbschaft angenommen wurde, kann die Notwendigkeit bestehen, den Nachlass zu verwalten und zu sichern. Hier kommt die Nachlasspflegschaft ins Spiel. Sie dient dem Schutz der endgültigen Erben und deren Gläubiger. Den endgültigen Erben soll der Nachlass unbeschadet zukommen.

Was ist ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger ist eine natürliche Person, die in der Regel beruflich, selten auch mal ehrenamtlich tätig werden kann. Der Nachlasspfleger tritt als gesetzlicher Stellvertreter der Erben auf. Hierbei wird er durch das zuständige Nachlassgericht beaufsichtigt.

Ein Nachlasspfleger ist vom Testamentsvollstrecker zu unterscheiden. Ein Nachlasspfleger wird nur auf gerichtliche Anordnung tätig, während ein Testamentsvollstrecker kraft letztwilliger Verfügung des Erblassers eingesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker wird auch nach der Annahme der Erbschaft tätig, um den Willen des Erblassers zu realisieren. Ein Nachlasspfleger wird hingegen lediglich zur Überbrückung eingesetzt, bis ein Erbe ermittelt und die Erbschaft angenommen wurde.

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist bei verschiedenen Konstellationen denkbar. Sie wird nicht immer für den gesamten Nachlass angeordnet, sondern kann auch nur für Teile des Nachlasses angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft nur für den Anteil eines Miterben vorliegen.

1) Sicherungsbedürfnis

Eine Nachlasspflegschaft kann gemäß § 1960 BGB vom Nachlassgericht von Amts wegen angeordnet werden, wenn ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses bestehet. Eine Anordnung ist insbesondere dann möglich, wenn noch nicht feststeht, wer Erbe geworden ist. Dies kann vorwiegend dann vorkommen, wenn ein Testament nicht eindeutig ist, verwandtschaftliche Beziehungen zerbrochen sind, oder nur noch weit entfernte Verwandte vorhanden sind, die erst ermittelt werden müssen. Ein Sicherungsbedürfnis kann auch dann bestehen, wenn noch unklar ist, ob ein bereits bekannter Erbe die Erbschaft annehmen wird.

Das Sicherungsbedürfnis ist abzulehnen, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat und dieser das Amt angenommen hat.

2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers

Eine Nachlasspflegschaft wird außerdem auf Antrag eines Nachlassgläubigers vom Nachlassgericht angeordnet, wenn dieser die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers kann ebenso wie das Sicherungsbedürfnis des Nachlasses zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft führen.

Sollten Sie einen Anspruch gegen eine verstorbene Person haben, deren Erbe noch niemand angetreten hat, empfiehlt es sich, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, um Ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen zu können. Rechtsanwalt Fathieh unterstützt und vertritt Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Aufgaben des Nachlasspflegers

Die Aufgaben und Befugnisse eines Nachlasspflegers sind vielfältig, wobei das Nachlassgericht je nach Einzelfall den Wirkungskreis des Nachlasspflegers festlegen kann.

1) Erhaltung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Nachlasspflegers zählen die Erhaltung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Hierzu kann zum Beispiel gehören die Verkehrssicherungspflichten des Erblassers, bzw. der Erben wie beispielsweise die Streupflicht im Winter wahrzunehmen. Zu den Aufgaben kann auch gehören sicherzustellen, dass etwaige Haustiere versorgt werden, der Briefkasten geleert wird, oder Blumen gegossen werden.

Der Nachlasspfleger hat die Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Vermögensinteressen der endgültigen Erben zu wahren.

2) Gerichtliche Vertretung

Der Nachlasspfleger vertritt die Erben gerichtlich in allen Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen. Er kann auch Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen.

3) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Der Nachlasspfleger hat außerdem die Aufgabe den Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Er muss also herausfinden, welche Gegenstände, Konten, Grundstücke, etc. zum Vermögen des Erblassers zählen. Der Nachlasspfleger erstellt ein sogenanntes Nachlassverzeichnis, in dem alles, was zum Nachlass gehört, genau erfasst wird. Er ist auch dazu verpflichtet, den Nachlassgläubigern Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

4) Ermittlung der Erben

Der Nachlasspfleger hat nicht nur die Aufgabe den Umfang des Nachlasses zu ermitteln, sondern auch die Aufgabe, die Erben des Erblassers zu ermitteln und ausfindig zu machen. Hierfür kann er auch professionelle Erbenermittler beauftragen.

Nicht immer werden jedem Nachlasspfleger all diese Aufgaben zugeteilt. Das Nachlassgericht kann festlegen, welche Aufgaben dem Nachlasspfleger im Einzelnen zufallen sollen.

Befugnisse des Nachlasspflegers

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Nachlasspfleger als gesetzlicher Stellvertreter der Erben befugt Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Er hat gegebenenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, sofern diese sich im Besitz von anderen Personen befinden.

Der Nachlasspfleger ist außerdem befugt laufende Verträge des Erblassers zu kündigen und vorhandene Vollmachten zu widerrufen.

Im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses ist der Nachlasspfleger auch dazu berechtigt, die Nachlassverbindlichkeiten abzuwickeln. Darunter fällt die Befriedigung etwaiger Nachlassgläubiger aus dem Nachlass.

Ende der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft endet, wenn die endgültigen Erben ermittelt sind und das Erbe angenommen haben. Sie wird dann durch Beschluss vom Nachlassgericht aufgehoben. Der Nachlasspfleger ist mit dem Ende der Nachlasspflegschaft verpflichtet, den Nachlass an die Erben herauszugeben.

Haftung des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger tritt als gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben auf. Seine Handlungen werden somit den Erben zugerechnet; was er tut wirkt für und gegen die endgültigen Erben. Daher haftet der Nachlasspfleger im Außenverhältnis auch grundsätzlich nicht gegenüber Gläubigern oder Dritten. Vielmehr haften die Erben für das Verhalten des Nachlasspflegers, da ihnen dieses zugerechnet wird, soweit der Nachlasspfleger innerhalb seiner gesetzlichen Vertretungsmacht handelt.

Die Erben können jedoch im Innenverhältnis bei schuldhafter Pflichtverletzung des Nachlasspflegers einen Schadensersatzanspruch gegen diesen haben.

Nachlasspfleger unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts

Um eine professionelle Nachlasspflegschaft zu sichern ist es von hoher Bedeutung, dass das Nachlassgericht eine qualifizierte Auswahl bezüglich der Person des Nachlasspflegers trifft.

Bei seiner Tätigkeit wird der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht außerdem beaufsichtigt. Dieses kann gegebenenfalls einschreiten, oder den Nachlasspfleger entlassen.

Beratung

Die Nachlasspflegschaft ist ein kompliziertes und umfangreiches Thema. Sollten Sie in Bezug auf eine Nachlasspflegschaft mit rechtlichen Problemen konfrontiert sein, empfiehlt es sich daher stets einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann Sie über Ihre Ansprüche und Rechte aufklären und Ihre Interessen professionell für Sie durchsetzen.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller und Frau Meimbresse vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbaren gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg