Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testierunfähigkeit und Demenz

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Ist eine Person im Alter an Demenz erkrankt, kommt immer häufiger die Frage auf, ob der Erblasser beim Errichten des Testaments noch testierfähig war. Fehlt es an der Testierfähigkeit, ist das erstellte Testament unwirksam und es gilt ein vorher erstelltes Testament oder, wenn dieses nicht vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge.

Wann besteht Testierunfähigkeit?

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Person testierunfähig ist. So muss sie zum einen mindestens das 16. Lebensjahr erreicht haben, um ein Testament errichten zu können (§ 2229 Abs. 1 BGB). Es besteht allerdings keine Altersobergrenze, also ein bestimmtes Alter, ab dem ein Testament nicht mehr errichtet werden kann.

Unabhängig vom Alters bestehen allerdings weitere Gründe für die Testierunfähigkeit einer Person. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann kein Testament errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Danach liegt Testierunfähigkeit unter anderem vor, wenn der Erblasser nicht frei von Einflüssen Dritter handeln und selbstständige Entscheidungen treffen kann, er sich kein eigenes Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen bilden kann und er die Umstände und Gründe für seine Anordnungen nicht mehr erfassen kann.

Zu beachten ist, dass es keine relative oder abgestufte Testierfähigkeit gibt. Entweder der Erblasser war in der Lage, die Bedeutung und den Inhalt der letztwilligen Verfügung zu verstehen und mit der notwendigen Einsicht zu handeln, oder ihm war dies nicht mehr möglich.

Rechtsanwalt Fathieh

Wann führt Demenz zur Testierunfähigkeit?

Da Demenz eine Krankheit ist, die zum Wegfall der geistigen Fähigkeit und zur Veränderung der Persönlichkeit eines Menschen führen kann, kommt die Frage auf, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch testierfähig war. Wichtig zu wissen ist, dass das Krankheitsbild Demenz nicht direkt zur Unwirksamkeit des Testaments führt. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Krankheit auch die Einsichts- und Willensfähigkeit maßgeblich beeinflusst hat. Somit ist die Diagnose Demenz noch kein Indiz oder etwa eine Vermutung für eine Testierunfähigkeit. Sie gibt jedoch einen Anlass zur Prüfung der Testierfähigkeit.

Was ist Demenz?

Demenz ist der Oberbegriff für verschiedene Erkrankungsbilder, mit denen ein Verlust der geistigen Funktionen wie Erinnern, Orientieren, Denken und Verknüpfen von Denkinhalten einhergehen. Je nach Demenzerkrankung bestehen unterschiedliche Symptome und ein anderer Krankheitsverlauf. Demenzerkrankungen sind zum Beispiel:

Es gibt noch viele weitere Demenzformen. Diese kurze Aufzählung soll zeigen, dass je nach Demenzerkrankung ganz unterschiedliche Folgen auftreten. Daher ist allein die Diagnose Demenz noch kein Grund für die Feststellung einer Testierunfähigkeit.

Voraussetzungen für die Testierfähigkeit bei Demenz

Für die Testierfähigkeit ist es nicht ausreichend, dass der an Demenz Erkrankte seine Bezugsperson noch erkennt und den Sachverhalt erfasst. Vielmehr muss er nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit und seiner geistigen Fähigkeiten noch in der Lage sein, Gründe und Inhalt der letztwilligen Verfügung richtig zu erfassen und sich ein eigenes Urteil ohne Einfluss eines Dritten über die abzuwägenden Gründe bilden zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Erblasser noch an Sachverhalte und Ereignisse erinnern, Informationen aufnehmen, Zusammenhängen erfassen und Abwägungen vornehmen kann.

Maßgeblicher Zeitpunkt und lichter Moment

Maßgeblicher Zeitpunkt ist allein die Errichtung des Testaments. Allerdings können die Umstände davor und danach bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.

Manchmal wird behauptet, dass der an Demenz Erkrankte bei Errichtung des Testaments einen lichten Moment hatte und aus diesem Grunde das Testament wirksam sei. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher lichter Moment bei progredienter Demenz (z.B. Alzheimer-Demenz, frontotemporale Demenz, Kreuzfeld-Jakob-Demenz) ausgeschlossen. In Ausnahmefällen wird ein lichter Moment bei vaskulärer Demenz angenommen, da es bei einer vaskulären Demenz zu Verbesserungen kommen kann.

Beweislast

Liegt ein Testament vor, wird grundsätzlich die Testierfähigkeit des Erblassers angenommen. Derjenige der behauptet, dass der Erblasser testierunfähig war aufgrund einer Demenzerkrankung, muss beweisen können, dass diese zum Zeitpunkt des Errichtens des Testaments auch vorlag.

Die Testierfähigkeit des Erblassers ist gerade nach dem Erbgang schwer einzuschätzen. Zur Beurteilung der Demenz werden vor allem Zeugen und Sachverständige herangezogen. Der behandelnde Arzt des Erblassers kann in einem solchen Verfahren sich nicht auf die Schweigepflicht gegenüber dem Toten berufen.

Mehr Informationen zur Beweislast, möglichen Beweisquellen und dem Sachverständigengutachten finden Sie auf der Kanzleiseite zum Thema „Testierunfähigkeit beweisen“.

Rechtsberatung

Wenn Sie an der Testierfähigkeit einer Person aufgrund Demenz zweifeln, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Rechtsanwalt Kian Fathieh berät Sie professionell und kompetent.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnummer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

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